Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/17: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025–2028 (Kulturbotschaft) · 110 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 86Fedlex · Erläuternder Bericht
– Umwelt, namentlich das Management der Umwelt- und Ressourcenbelastung durch das Bauen und das Gebaute,
– Wirtschaft, mit einem Fokus auf die langfristige Tragfähigkeit,
– Vielfalt in Gesellschaft und Nutzung,
– Kontext in Siedlung oder offener Landschaft,
– Genius Loci, um eine positive Bindung zu einem Ort zu ermöglichen,
– Schönheit als Ziel jeder Ortsgestaltung und jeder Planungs- und Bautätigkeit.
Der Bund nimmt als Bauherr, Besitzer, Betreiber, Regulator und oder Geldgeber Einfluss auf baukulturelle Qualität. Mit der interdepartementalen Strategie zur Förderung der Baukultur hat der Bundesrat erstmals allgemeine Qualitätsziele für den Bereich Baukultur festgelegt. Der vorliegende Artikel umschreibt eine Berücksichtigungspflicht im Rahmen von Aufgaben, die sich auf raumverändernde Tätigkeiten beziehen Diese Aufgaben entsprechen der Definition von Bundesaufgaben in Artikel 2. Die Regelung führt keine neuen Verfahren ein. Sie präzisiert hingegen, dass die Schonung der gebauten Umwelt, beziehungsweise des heimatlichen Landschafts- und Ortsbilds, geschichtlicher Stätten sowie von Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 3 durch einen auf baukulturelle Qualität ausgerichteten Ansatz unterstützt wird. Das übergeordnete Ziel ist eine baukulturelle Qualität, die der konkreten Aufgabe und der Lage der betroffenen Objekte angemessen ist. Der Bund soll sich für eine hochstehende Erhaltung, Pflege, Nutzung und Weiterentwicklung des Raums einsetzen und hierzu insbesondere nachhaltige Entwicklungsansätze bevorzugen, die auch die kulturellen Werte und die menschlichen Bedürfnisse berücksichtigen. Dabei unterscheidet sich diese Pflicht des Bundes vom Umgang mit Schutzobjekten des Heimatschutzes und der Denkmalpflege: Während bezüglich der Letzteren das Gesetz konkrete Schutzpflichten und bestimmte Handlungsanweisungen festlegt, soll im Hinblick auf eine umfassende Baukultur dazu ergänzend das Erfordernis eines aktiven Gestaltungswillens zum qualitätsvollen Umgang mit der gesamten gebauten Umwelt statuiert werden. Entsprechend können bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundes Auflagen in der Form von grundsätzlichen Zielvorgaben für eine hohe Baukultur formuliert werden, die namentlich durch die Durchführung von qualitätssichernden Verfahren oder andere für den konkreten Einzelfall geeignete Massnahmen zu erfüllen sind. Solche Vorgaben können etwa auf Verordnungsstufe oder in der Form von Auflagen in Verfügungen über Finanzhilfen oder Bewilligungen festgelegt werden.
Absatz 2 konkretisiert die Koordination der baukulturellen Tätigkeiten des Bundes. Baukultur betrifft verschiedene Sektoralpolitiken, die ihre eigenen Ansätze umsetzen und eigene Massnahmen ergreifen, um eine hohe Baukultur zu erreichen. Der Bund soll deshalb seine Baukulturpolitik koordinieren. Als übergeordnetes Instrument zur Konkretisierung dieser Koordination dient die Interdepartementale Strategie zur Förderung der Baukultur mit ihrem dazugehörigen Aktionsplan. Darin identifiziert der Bund Handlungsachsen und legt strategische Ziele und konkrete Massnahmen fest. Die Strategie Baukultur und ihr Aktionsplan werden von allen relevanten Bundesstellen unter der Federführung des BAK gemeinsam erarbeitet und periodisch evaluiert und erneuert. Ihr Inhalt wird mit den weiteren raumrelevanten Strategien des Bundes abgestimmt. Die Beachtung einer hohen Baukultur soll namentlich die Energieziele des Bundes sowie die energetische Versorgungssicherheit des Landes nicht in Frage stellen. Die angestrebten Ergänzungen des NHG ermöglichen es Bundesrat und Parlament, allfällige diesbezügliche Konflikte im Bereich der gebauten Umwelt aktiv anzugehen und zu lösen. So werden die Ziele der Energiestrategie des Bundes mit der vorliegenden Gesetzesrevision unterstützt.