Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

BGS und H+ fordern, dass Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b überprüft, allenfalls angepasst oder gestrichen wird. Es sollen auch Modelle mit kollektiven Parametern wie Alter, Familienstand usw. zugelassen sein und mittels pauschaler Beiträge finanziert werden können. H+ lehnt einen ausschliesslich individuellen Nachweis grundsätzlich ab.

KOGS und OdASanté beantragen die Streichung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b. Ans Alter gebundene Lösungen könnten dazu führen, dass der Einstieg von Interessierten in die Tertiärausbildung aufgeschoben werde. Individuelle Prüfungsmethoden seien häufig für alle Beteiligten mit einem grossen Aufwand verbunden. Dies könne dazu führen, dass es zu einer langen Bearbeitungszeit komme oder die Studierenden den Mehraufwand scheuten. Auch so sei der Übertritt in die Tertiärstufe gefährdet. Es seien deshalb praktikable, einfache Lösungen anzustreben und es sollte den Kantonen überlassen sein, nach welchen Kriterien sie die Ausbildungsbeiträge gewähren. Dabei sollten individuelle, wie auch kollektive Kriterien möglich sein.

SBK und mit ihm ARTISET, BroteggPraxis, Curacasa, IG swissANP, ISMI, NOPS, OST, Public Health Schweiz, SBK-BE, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SNS, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVF und vsao möchten, dass mit dem Ziel einer Attraktivitätssteigerung so viele Studierende wie möglich bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts unterstützt werden. Dass dabei der Quereinstieg, die bereits absolvierte Vorbildung oder Familienpflichten berücksichtigt würden, sei naheliegend. Einige Kantone würden die Umsetzung aber an eine willkürliche Alterslimite binden, was sinnlos und unnütz sei. Es sollte insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung überprüft, allenfalls angepasst oder sogar gestrichen werden. Die ZHAW und SSPH+ schliessen sich der Stellungnahme des SBK an und verweisen darauf, dass FH-Studierende höhere Beiträge erhalten sollten als HF-Studierende, deren Löhne um einiges höher seien.

SBK-GR beantragt die Streichung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, da er dem Ziel,

möglichst vielen Menschen den Zugang zu einem Pflegestudium zu ermöglichen,

zuwiderlaufe.

senesuisse beantragt, dass entweder auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung komplett verzichtet oder dass dieser so angepasst wird, dass Pauschalzahlungen an alle Studierenden der Normalfall darstellen. Die notwendige Attraktivitätssteigerung werde nicht erreicht, wenn die Kantone umfassende Einzelfallabklärungen mit individuellen

Lebenshaltungskosten vornehmen müssten. Vielmehr müsse es darum gehen, dass

möglichst alle Ausbildungswilligen in der Sicherung ihres Lebensunterhlates unterstützt werden. Aus Sicht von senesuisse muss dies mit geeigneten Pauschalzahlungen umgesetzt werden. Dass bei der Bemessung der Höhe dieser Pauschalzahlungen auch der

Quereinstieg, die bereits absolvierte Vorbildung oder Familienpflichten berücksichtigt werden können, sei naheliegend. Eine willkürliche Alterslimite (wie sie einige Kantone einführen wollen) bremse hingegen unsinnig.

Der SGB fordert, dass Alter kein ausschliessendes Kriterium für den Erhalt von

Ausbildungsbeiträgen seitens des Kantons sein solle, allein der effektive Bedarf soll

massgebend sein. Beim Bedarfsnachweis soll der Bund das Alterskriterium nicht oder

möglichst weitreichend und im Sinne des lebenslangen Lernens anwenden.

Auch SNLeaders beurteilt die Bestimmungen als sehr vage, es fehle an Leitlinien für die Kantone. So sei beispielsweise die Definition einer Alterslimite an sich kein sinnvolles

Kriterium. Berücksichtigt werden müssten insbesondere auch Quereinsteigerinnen und - einsteiger mit Familienpflichten. Es bestehe die Gefahr, dass die Umsetzung von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich ausfalle und entsprechend die Personen gemäss Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe. b, welche in den Genuss der Förderung kommen, je nach Kanton, in dem sie ansässig sind, sehr unterschiedlich behandelt würden. Alternativ macht SNLeaders den Vorschlag, dass (grössere) Institutionen beim Kanton ein Konzept einreichen können sollen, mit dem sie die Beiträge individuell vergeben könnten.

UNIA fordert, dass die Ausbildungsbeiträge möglichst vielen Studierenden zugutekommen müssen. Es gelte zu verhindern, dass die Beiträge ausschliesslich als eine Art Sozialhilfe