Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
oder «Hilfe für die Ärmsten» angesehen und Bezügerinnen und Bezüger so stigmatisiert würden. Nebst der Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere bei Familienpflichten,
welche zu priorisieren seien, seien die Beiträge auch als Commitment der Gesellschaft zu einer starken Pflege und als Anreiz, eine Ausbildung/ein Studium zu beginnen, anzusehen.
4.1.4.4 Artikel 4 Absatz 2
Die GDK und mit ihr die EDK sowie die Kantone AG, AI, BL, BS, GL, GR, LU, NE, OW, SO, SZ, TI, UR, VD, ZG und ZH beantragen, dass der Begriff des Wohnsitzes präzisiert wird. Weder das Ausbildungsfördergesetz Pflege noch die Ausbildungsverordnung Pflege und die diesbezüglichen Erläuterungen würden den Begriff des Wohnsitzes weiter definieren, so dass davon auszugehen sei, dass damit der zivilrechtliche Wohnsitz nach Artikel 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gemeint sei. Eine diesbezügliche Präzisierung wäre zu begrüssen, zumal eine kantonsübergreifende einheitliche Handhabung des Wohnsitzbegriffs für den Vollzug des Ausbildungsfördergesetzes unabdingbar sei.
SH schliesst sich dieser Forderung an und betont, dass diese Definition wichtig sei, um Doppelansprüche von ausserkantonalen Studierenden und die daraus resultierenden Regressansprüche der Kantone untereinander zu klären. Solche Fragen würden vor allem dann relevant, wenn ausserkantonal ansässige Betriebe für die im eigenen Kanton wohnhaften
Studierenden Beiträge auszahlen müssten, da der gewährende Kanton in einer derartigen Konstellation keine Vollstreckungsgewalt habe.
BE beantragt, dass für den Vollzug der Ausbildungsbeiträge an Studierende und zur Verhinderung eines Studierenden-Tourismus in der Verordnung der stipendienrechtliche Wohnsitz angewendet wird. Beim zivilrechtlichen Wohnsitz werde ein Anreiz zur Schriftenverlegung in jene Kantone, die die höchsten Ausbildungsbeiträge auszahlen, geschaffen. Mit dem stipendienrechtlichen Wohnsitz werde diese Form von Studierenden-Tourismus verunmöglicht. Der stipendienrechtliche Wohnsitz habe sich zur Regelung beim kantonsübergreifenden Studierendenverkehr bestens bewährt und werde in allen massgebenden Schulabkommen angewendet. Auch für GL wäre es zur Vermeidung von «Beitragstourismus» am naheliegendsten, wenn der stipendienrechtliche Wohnsitz angewendet würde. Ebenso beantragen JU und VS, dass der stipendienrechtliche Wohnsitz gewählt werde, um negative Anreize zu vermeiden und die Gleichbehandlung zu gewährleisten.
FR weist auf das Risiko von doppelten Beiträgen hin, wenn nicht derselbe Kanton für die ordentlichen Stipendien und die Ausbildungsbeiträge zuständig ist. Es ist daher unerlässlich, dass derselbe Kanton für beide Unterstützungsformen zuständig ist. Vorzugsweise sollte der Wohnsitz beibehalten werden, der im Konkordat massgeblich ist, da die Kantone daran gewöhnt sind. Dadurch würde «Tourismus» verhindert, denn es würde nicht genügen, in den grosszügigsten Kanton zu ziehen, um die besten Ausbildungsbeiträge zu erhalten.
GE beantragt, dass der Artikel 4 Absatz 2 um die Kategorie «studierende Grenzgänger» ergänzt werde. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Ausbildungsförderungsgesetzes Pflege können die Kantone Ausbildungsbeträge für Personen mit Status einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers gewähren. Im Fall von Genf ist eine Grenzgängerin bzw. ein Grenzgänger per Definition eine Person, die im Kanton Genf arbeitet und täglich nach Frankreich zurückkehrt, wo sie ihren Wohnsitz hat. Absolviert diese Person ein Studium, wird sie wahrscheinlich keiner Erwerbstätigkeit (mehr) im Kanton Genf nachgehen. Ist sie in der Schweiz nicht erwerbstätig, kann sie nicht mehr als Person mit dem Status einer Grenzgängerin bzw. eines Grenzgängers betrachtet werden.
VS sowie HES-SO merken an, dass nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Ausbildungsförderungsgesetzes Pflege die Kantone Personen mit Status einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers Ausbildungsbeiträge gewähren können. Bei der Einführung der Anspruchsberechtigung auf gezielte Ausbildungsförderung für Studierende mit dem Status einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers, was im Rahmen der kantonalen Systeme für reguläre Stipendien nicht gegeben ist, scheint es wichtig, das potenzielle Risiko eines unlauteren
Wettbewerbs gegenüber ausländischen Ausbildungsinstitutionen zu prüfen.