Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Der SBK-BSBL schliesst sich der Forderung nach einer Definition des Begriffs des Wohnsitzes an und verlangt eine Klärung, ob es sich um den zivilrechtlichen oder den stipendienrechtlichen Wohnsitz handle.

SBK-GR wiederum verlangt, dass auch Pendlerinnen und Pendler, die ihre Ausbildung in der Schweiz absolvieren, von den Beiträgen profitieren können sollten.

VAS AG beantragt, dass ausländische Pflegende Beiträge zur Erlangung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse erhalten sollen.

4.1.5 Artikel 5 Bemessung und Obergrenze des Bundesbeitrags

Die GRÜNEN fordern, dass, sofern gewisse Kantone den für sie vorgesehenen Betrag nicht ausschöpfen sollten, ihr Betrag ab einem gewissen Zeitpunkt für die anderen Kantone freigegeben werden müsse.

Für HES-SO ist klar, dass den Kantonen genug Handlungsspielraum eingeräumt werden müsse. Dies berge jedoch auch das Risiko, dass zwischen den Kantonen ein Wettbewerb um die Attraktivität der Ausbildungen entstehe. Daher müssten die Voraussetzungen für die Gewährleistung der inner- und interkantonalen Kohärenz der HF- und FH-Ausbildungsbeiträge geschaffen werden.

4.1.5.1 Artikel 5 Absatz 1

VD warnt davor, dass ein Bundesbeitrag von maximal 20 000 CHF und damit ein Gesamtbetrag von maximal 40 000 CHF pro Jahr zu einer Verzerrung gegenüber anderen Berufsbildungen, insbesondere im Pflegebereich, führen könne, wo ebenfalls ein Mangel herrsche.

GE und VD beantragen deshalb, dass der Bund ein zwischen den Kantonen harmonisiertes Fördersystem einführt, um Kohärenz für die Studierenden zu gewährleisten und jede Form von Konkurrenz zu vermeiden.

TI beantragt die Ergänzung mit einem Absatz 1bismit folgendem Wortlaut: «Die Bemessung der Bundesbeträge berücksichtigt insbesondere sämtliche von den Kantonen seit dem 1. Januar 2021 gewährten Beiträge.»

VS wünscht, dass in der Verordnung gezielte und präzise Kriterien wie Alter, berufliche Situation, Umschulung etc. für die Bestimmung des Anspruchs auf Ausbildungsbeiträge festgelegt werden. Als Alternative könnten diese auch im Rahmen der interkantonalen Koordination unter Führung der EDK festgelegt werden. Die den Kantonen eingeräumten Spielräume werden als notwendig erachtet. Sie bergen aber das Risiko, dass zwischen den Kantonen ein Wettbewerb um die Attraktivität der Ausbildung entfacht.

Die GRÜNEN fordern deutlich höhere Ausbildungsbeiträge. Diese sollen sich beispielsweise an den Löhnen von Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung orientieren, die Obergrenze soll deshalb bei mindestens 30'000 CHF pro Person und Jahr liegen.

Für die SP Schweiz wäre es wichtig, neben einer Ober- auch eine Untergrenze der Bundesbeiträge zu definieren. Einerseits damit sich nicht grosse kantonale Unterschiede ergeben und andererseits damit Studierende auf mindestens einen genannten Betrag zählen dürfen. Sie regt deshalb an, den Artikel 5 um einen entsprechenden Absatz zu ergänzen.

Artikel 5 sieht die Möglichkeit von Bundesbeiträgen zu den kantonalen Ausbildungsbeiträgen von bis zu 20 000 CHF pro Kopf und Jahr vor. Für HES-SO kann sich diese Art materieller Unterstützung von Studierenden, je nach Umfang und den für die Gewährung festgelegten Modalitäten, aus mehreren Gründen als problematisch erweisen. HES-SO bezweifelt, dass dieser Beitrag ein sinnvoller Anreiz für zukünftige Studierende ist, die Ausbildung zu beginnen und abzuschliessen. Der hohe Betrag von 20 000 CHF pro Jahr birgt in den Augen der HES-SO das Risiko einer Verzerrung im tertiären Bildungssystem. Die Attraktivität des Studiums könne zwar gesteigert werden, aber möglicherweise nur vorübergehend, sodass die Wirkung begrenzt ist. Für HES-SO muss die Motivation der Studierenden für ihr Studium das zentrale Element bleiben. In diesem Sinne ist HES-SO der Ansicht, dass auch bei der Einführung einer solchen Massnahme ein vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu Studienbeiträgen 24/75