Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

VD beantragt eine neue Formulierung: «den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen Informationen, die es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Artikeln 2–5 des Ausbildungsförderungsgesetzes Pflege und nach Artikel 2 dieser Verordnung zu überprüfen; […] »

4.1.6.8 Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b

JU wünscht eine Präzisierung der «geschätzten» Anzahl von Studierenden, die Unterstützung benötigen. Bei der Gesuchseingabe sei die Anzahl der Studierenden, die Unterstützung benötigen, möglicherweise noch nicht abschliessend bekannt. Zudem würden die Gesuche der Studierenden sicherlich auf Studienbeginn (pro Semester) und nicht nach Kalenderjahr bearbeitet.

VAS AG merkt an, dass die Höhe der Unterstützung auch die Bedürfnisse vor Ort berücksichtigen müsse.

4.1.6.9 Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

Zu Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c gab es keine Bemerkungen.

4.1.6.10 Artikel 6 Absatz 5

SO begrüsst, dass der Bund die Einzelheiten der Gesuchseinreichung in weiteren Wegleitungen und Formularen konkretisieren und veröffentlichen will. Die vom Bund in Aussicht gestellten Unterlagen müssten den Kantonen mindestens zwei bis drei Monate vor der ersten Gesuchseinreichung zur Verfügung stehen.

VS wünscht, dass die Gesuchsformulare einfach und online verfügbar sein sowie online eingereicht werden können sollen.

4.1.7 Artikel 7 Vertrag

SG missfällt, dass die Zahlungsmodalitäten für Beiträge des Bundes an die Kantone erst in den Leistungsverträgen geregelt werden. Das vor allem deshalb, weil in den Unterlagen aus der Präsentation vom 6. September 2023 in Bern die Rede sei, dass die Bundesbeiträge erst nach Prüfung der Jahresberichte ausbezahlt würden. Das heisse, dass die Kantone die Bundesbeiträge für fast ein Jahr vorfinanzieren müssten. Es scheine angemessen, wenn in der Ausbildungsförderverordnung Pflege Akonto-Zahlungen des Bundes explizit vorgesehen würden.

4.1.7.1 Artikel 7 Absatz 1

Zu Artikel 7 Absatz 1 gab es keine Bemerkungen.

4.1.7.2 Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a gab es keine Bemerkungen.

4.1.7.3 Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b gab es keine Bemerkungen.

4.1.7.4 Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c gab es keine Bemerkungen.

4.1.7.5 Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d

Zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d gab es keine Bemerkungen.