Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

betreut würden. Diese Massnahmen würden auch die Leistungserbringer von administrativen und koordinativen Aufgaben entlasten, die mit den bestehenden Tarifen keinesfalls abgedeckt seien.

Der SBK-BSBL beantragt, dass unter den Buchstaben a und b festzuhalten sei, dass auch die Aus- und Weiterbildung von Ausbildnerinnen und Ausbildnern in der Praxis mit diesen Geldern mitfinanziert werden können.

SSPH+ und die ZHAW stellen die Frage, wo die Kantone ein Reporting betreffend die FH Abschlüsse abgeben werden. Dies, weil sämtliches Reporting die Ausbildungsabschlüsse HF betreffe, in der Bedarfsplanung nach Art. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes Pflege die Anzahl Bildungsabschlüsse FH ebenfalls definiert seien.

4.1.9.1 Artikel 9 Absatz 1

NW weist darauf hin, dass dieser Artikel so formuliert sei, als würde der Kanton die Massnahmen erarbeiten. Es werde jedoch die Höhere Fachschule Massnahmen erarbeiten, welche vom Kanton (mit-)finanziert würden.

VD beantragt die folgende Ergänzung: «Die Kantone, die diesen Studiengang bereits führen, erarbeiten auf der Grundlage ihrer Bedarfsplanung nach Artikel 2 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an ihren HF, indem sie insbesondere Massnahmen erarbeiten, welche: (...) »

Aus Sicht BSH liegt die Zuständigkeit insbesondere für die unter Art. 9 Absatz 1 beschriebenen Massnahmen bei beiden Lernorten. Entsprechend sollten Beiträge für Massnahmen auch vom Lernort Praxis beantragt werden können.

BFH, FKG-CSS und VFP schlagen vor, den Text entsprechend anzupassen: « Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse sind für HF und FH zu erarbeiten.» In der Westschweiz gelte die Ausbildung auf Stufe FH als Einstiegsniveau in den Beruf. Es müsse zwingend sichergestellt werden, dass in Bezug auf die Förderbeiträge das FH-Niveau gegenüber dem HF-Niveau nicht benachteiligt werde, was die Pflege in der Westschweiz massiv schwächen würde. Es sei sicherzustellen, dass Massnahmen, die den Einstieg in die HF-Pflege-Ausbildung erleichtern, nicht dazu führen, dass das nachgelagerte HF-Studium inhaltlich verkürzt oder ein Einstieg in eine FH-Ausbildung durch zwingend vor dem Studium zu absolvierende oder unterbezahlte Praktika für Maturandinnen und Maturanden unattraktiv werde. Dies würde zu einer Schwächung der Pflege führen.

IMAD betont, dass es von entscheidender Bedeutung sei, Unterstützung für die FH vorzusehen, und erinnert daran, dass die Westschweizer Kantone (und insbesondere Genf) einen höheren Anteil an Personen mit einer gymnasialen Maturität (30 % der Pflegefachstudierenden in Genf) oder mit einer Berufsmaturität als in der Deutschschweiz haben. Diese Zielgruppe sei nicht an einer HF-Ausbildung interessiert, sondern ziehe ein FH-Studium vor, das beruflich mehr Perspektiven bietet. Die FH-Ausbildung entspreche den Entwicklungen in den Nachbarländern und sei eine Reaktion auf den Ärztemangel, weshalb diese Besonderheit der Westschweiz unbedingt zu berücksichtigen sei. Die FH-Stufe gehöre zur zwingend gebotenen Perspektive, die in einem qualitativ hochwertigen und effizienten System berufliche Entwicklung und höhere Expertise in den Gesundheitseinrichtungen anstrebt (namentlich bei der Betreuung und Pflege zu Hause).

Auch SNLeaders verweist darauf, dass in der Westschweiz die Ausbildung auf Stufe FH als Einstiegsniveau in den Beruf gelte und dass zwingend sichergestellt werden müsse, dass in Bezug auf die Förderbeiträge das FH-Niveau gegenüber dem HF-Niveau nicht benachteiligt werde. SNLeaders fragt, auf welche Weise die Beiträge an die Fachhochschulen erfolgen, da dies aus dem erwähnten Bundesbeschluss (BBI 2022 1501) nicht ersichtlich werde.

BGS und K-HF stellen fest, dass gemäss diesem Artikel die FH kein Fördergelt erhalten würden und ihre Zulassung nicht überdenken müssten. Sie stellen sich die Frage, ob dieser Ansatz sinnvoll sei oder mit den unterschiedlichen Finanzierungsmodellen zusammenhänge.

Die empfohlenen Massnahmen unterstützen sie jedoch.