Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

derung Schweiz, SVBG, SVF, vsao und ZHAW fordern, dass es möglich sein müsse, mit Bundesbeiträgen die praktische Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder deren Support zu finanzieren.

OST beurteilt es als wichtig, dass mit den Bundesbeiträgen die berufspädagogische und fachdidaktische Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern durch eine FH-Weiterbildung finanziert werden kann.

UNIA fordert, dass die Gelder ebenfalls für die Ausbildung und auch den zweckmässigen Einsatz derselben verwendet werden können sollen.

4.1.10 Artikel 10 Bemessung

Für AG ist die unterschiedliche Handhabung hinsichtlich Bemessung der Beiträge und der Gesuchverfahren zwischen den Förderbereichen praktische Ausbildung und Ausbildungsbeiträge einerseits, und der Förderung der HF-Abschlüsse andererseits, im gleichen Gesetz nicht nachvollziehbar. Der Kanton regt an, dass der Bund die Verfahren vereinheitlicht und für jeden Kanton, den diesem insgesamt im Rahmen des Ausbildungsfördergesetzes Pflege zustehenden maximalen Betrag berechnet und rechtzeitig kommuniziert.

4.1.10.1 Artikel 10 Absatz 1

Die GDK und mit ihr die EDK sowie die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH beantragen die folgende Streichung: «Das SBFI berechnet den jedem Kanton zustehenden maximalen Betrag für die gesamte Förderperiode […]». Falls die Bundesgelder gegen Ende der Förderperiode hin noch nicht ausgeschöpft sind, müsse es möglich sein, dass Kantone, welche mehr kantonale Beiträge für die Förderung der HF einsetzen, als ihnen gemäss der Bedarfsplanung zustehen (z. B. weil sie Standortkanton einer HF sind), von den noch zur Verfügung stehenden Bundesgeldern profitieren können, d.h. dass die Bundesbeiträge pro Kanton nicht gedeckelt seien.

GE beantragt die Präzisierung, dass es um die kantonale Bedarfsplanung geht. Aufgrund der beruflichen Mobilität müsse diese jedoch gesamtschweizerisch betrachtet werden.

ARTISET, ASPS, BFH, BroteggPraxis, curacasa, FKG, GRÜNE, IG swissANP, ISMI, KOGS, NOPS, OdASanté, Public Health Schweiz, SBK, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-NE-JU, senesuisse, SGB, SHV, SIGA, SNS, SP Schweiz, Spitex Schweiz, Spitex Zürich, SSPH+, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVF, unia, VFP, vsao und ZHAW fordern, dass, wenn absehbar ist, dass gewisse Kantone ihren reservierten Betrag nicht voll ausschöpfen oder diesen gar nicht erst beantragen, diese Beträge ab einem gewissen Zeitpunkt für Kantone freigegeben werden müssen, welche das Geld für die in Artikel 9 Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Massnahmen einsetzen. Der Artikel sei dahingehend anzupassen. Das SBFI soll bekannt geben, wann reservierte Beträge freigegeben werden können und Massnahmen nach klar definierten Kriterien priorisieren.

Auch OST fordert, dass das SBFI die Massnahmen nach klar definierten Kriterien priorisiert und verlangt eine entsprechende Ergänzung des Artikels. OST verweist zudem darauf, dass die Bedarfsplanung gewisser Kantone sich an den OBSAN-Zahlen von 2019 orientieren. Dies könne zu einer Verzerrung in der Betrachtung des eigentlichen Bedarfs führen.

Für HES-SO soll präzisiert werden, dass es sich um die kantonale Bedarfsplanung handelt, die mit der nationalen Bedarfsplanung im Einklang steht.

KOGS verlangt, dass die Kantone definieren können sollten, wenn eine andere Stelle «kantonale» Aufgaben übernehme. So könnten diese Stellen, z. B. kantonale OdA, auch gesuchsberechtigt werden.

Syna und Travail.Suisse und fordern eine Klärung, was mit den von den Kantonen nicht bezogenen Mitteln passiere. Können diese Gelder für andere Kantone freigegeben werden oder verbleiben sie beim Bund?