Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
4.1.12.7 Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f
Zu Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f gab es keine Bemerkungen.
4.1.12.8 Artikel 12 Absatz 3
OST beantragt, dass vorerst auf eine Befristung verzichtet werden sollte.
4.1.12.9 Artikel 12 Absatz 4
Zu Artikel 12 Absatz 4 gab es keine Bemerkungen.
4.1.13 Artikel 13 Kantonale Ansprechstelle
NE hält fest, dass Artikel 13 der Ausbildungsförderungsverordnung Pflege vorsieht, dass jeder Kanton eine Ansprechstelle für das SBFI bestimmt (Absatz 1); schliessen sich mehrere Kantone zusammen, bestimmen sie eine einzige Ansprechstelle (Absatz 2). Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den drei Kantonen BE, JU und NE ist einer der drei Partner, BE, ein zweisprachiger Kanton und beherbergt in seinem französischsprachigen Teil die Höhere Fachschule (HF), an der Studierende auch aus den beiden anderen Kantonen studieren. Der Kanton NE, der derzeit den Vorsitz der «Groupe de concertation BEJUNE» innehat, möchte sicherstellen, dass ein Kanton, in diesem Fall BE, über zwei verschiedene Verträge verfügen kann: einen für seinen deutschsprachigen Teil und einen weiteren als Mitunterzeichner mit JU und NE für seinen französischsprachigen Teil.
4.1.13.1 Artikel 13 Absatz 1
Zu Artikel 13 Absatz 1 gab es keine Bemerkungen.
4.1.13.2 Artikel 13 Absatz 2
Für SG ist nicht klar, ob der Kanton eine Ansprechstelle je Gesuch oder eine Ansprechstelle je Beitragsjahr bestimmen muss und vermutet, dass Ansprechstelle pro Beitragsjahr gemeint sei, da die Ansprechstelle je Gesuch in Artikel 12 gehören würde. Es werde aber schwierig, bei einer Mischung von kantonalen und interkantonalen Projekten die einheitliche Ansprechstelle nach Artikel 13 Absatz 2 im Voraus festzulegen. Allenfalls sei zu Beginn des Beitragsjahrs noch nicht klar, welche Projekte eingereicht würden und welche Kantone an gemeinsamen Projekten beteiligt sein werden. Daher beantragt SG, Artikel 13 Absatz 2 streichen. So bezeichne jeder Kanton seine eigene Ansprechstelle und wenn zwei Kantone miteinander ein Projekt einreichen, würde die Ansprechstelle für dieses Projekt im Vertrag festgelegt.
4.1.14 Artikel 14 Berichterstattung
4.1.14.1 Artikel 14 Absatz 1
SH erscheint eine Evaluation der Wirksamkeit der eingesetzten Mittel wichtig. Allerdings fordert er, dass eine einfache Form der jährlichen Berichterstattung an den Bund möglich sei und so der Reporting-Aufwand tief gehalten werde.
4.1.14.2 Artikel 14 Absatz 2
ASPS, BFH, BroteggPraxis, curacasa, FKG, IG swissANP, ISMI, KOGS, NOPS, OdASanté, OST, Public Health Schweiz, SBK, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-NE-JU, senesuisse, SGB,
SHV, SIGA, SNS, SP Schweiz, SSPH+, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVF, Syna, Travail.Suisse, VFP, vsao und ZHAW fordern eine Ergänzung des Artikels: Die jährliche Berichterstattung der Kantone zuhanden des SBFI sei zu veröffentlichen.
Auch ARTISET, Spitex Schweiz und Spitex Zürich teilen diese Meinung und schlagen folgende Formulierung vor: «Die Kantone erstatten dem SBFI jährlich und öffentlich Bericht über die Verwendung der Bundesbeiträge.»