Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
nale Leistungsauftrag für alle Organisationen und Institutionen in einem Erlass (z.B. als Tabelle) festgesetzt werden können soll.
GE bemängelt, dass die vorgeschlagenen Bedingungen zur Steuerung unklar seien. Die Verbindung mit dem KVG sei unklar: Laut der Begründung zu Artikel 36a KVG verpflichtet dieser neue Absatz die Kantone, bei der Zulassung von Spitex-Organisationen (Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis) einen Leistungsauftrag zu erteilen, in dem insbesondere die zu erbringenden Pflegeleistungen, der zeitliche und räumliche Tätigkeitsbereich und die erforderlichen Ausbildungsleistungen unter Berücksichtigung der in Artikel 3 des Entwurfs des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung in der Krankenpflege festgelegten Kriterien und des in Artikel 4 dieses Entwurfs erwähnten Ausbildungsplans zu bezeichnen sind. Die Kantone, die für die Sicherstellung der Versorgung verantwortlich sind, beauftragen mit gezielten Leistungsaufträgen die Institutionen mit der Erbringung von Bildungsleistungen. Sie können darin auch die Art der zu erbringenden Pflegeleistungen oder den Tätigkeitsradius sowie den Beginn und das Ende der Leistungen festlegen. So können sie beispielsweise vorsehen, dass eine einzige Spitex-Organisation nicht nur die Grundpflege, sondern die gesamte Pflege erbringt. Der Leistungsauftrag ist somit auch ein Instrument zur Steuerung der Zulassungen für die Kantone, da sie einem Leistungserbringer die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entziehen können, wenn dieser den Leistungsauftrag nicht einhält. Gleichzeitig sieht Artikel 55b KVG vor, dass die Kantone die Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der OKP verweigern können, wenn die Kosten steigen. Für GE stellen sich deshalb zwei Fragen: Sollen die Kantone nur denjenigen Spitex-Organisationen Aufträge erteilen, die ausbilden wollen? Und wenn ja, ob dies bedeutet, dass das Mandat nur dazu dient, die Ausbildungsfinanzierung zu erhalten? Die oben erwähnte Begründung scheine darauf hinzudeuten, dass es auch dazu diene, die Zulassungen zu verwalten. Zudem stellt sich GE die Frage, ob sie die Zulassung einer Spitex aus anderen Gründen als der Kostensteigerung verweigern könnten (55b KVG)? Wenn ja, aufgrund welcher?
SH wünscht, dass der Artikel mit « … sofern sie von einer kantonalen Ausbildungsverpflichtung betroffen sind.» ergänzt wird. Die Leistungsverträge über die Ausbildungsleistungen sollen von sonstigen Leistungsaufträgen abgegrenzt werden, insbesondere von den Leistungsverträgen der Gemeinden betreffend die Versorgungssicherheit. Nicht alle Betriebe dürften von einer Ausbildungsverpflichtung und entsprechend von der Notwendigkeit betroffen sein, ein Ausbildungskonzept vorzulegen, da der Kanton nach dem Ausbildungsförderungsgesetz selbst die Parameter festlegt. Einer Klärung bedürfe es daher im Umgang mit denjenigen (meist kleinen) Betrieben, welche keine Ausbildungsfunktion wahrnehmen. Es müsste präzisiert werden, was der konkrete Inhalt einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton nach Artikel 36a Absatz 3 KVG für solche Betriebe darstelle. Es ist aus Sicht von SH zu präzisieren, ob Artikel 35 Absatz 2 KVG faktisch die gesundheitspolizeiliche Zulassung einschränke oder ob diese nach wie vor ohne Leistungsauftrag möglich sei, wenn Betriebe freiwillig von der Direktabrechnung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) keinen Gebrauch machen möchten und ihre Leistung weiterhin auf ärztliche Anordnung i.S.v. Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG erbringen. Weiter kann SH nicht nachvollziehen, warum die Ausbildungsverpflichtung mit der Berechtigung zur OKP-Direktabrechnung verknüpft werde. Die Direktabrechnungsberechtigung sollte vielmehr an die gesundheitspolizeilichen Zulassungen gekoppelt sein, da dort die Qualifikationen geprüft würden. Die Ausgestaltung des
Leistungsauftrags sei ebenfalls näher auszuführen, zumal unverständlich bleibe, ob es sich bei jenem Leistungsauftrag um einen bilateralen Vertrag mit jedem einzelnen Leistungserbringer oder um einen unilateralen Vertrag im Sinne einer vorpublizierten Liste mit kantonalen Vorgaben handelt. Bilaterale Verträge mit einzelnen Leistungserbringern würden einen enormen administrativen Aufwand für die Kantone mit sich bringen.
ARTISET beantragt die Ergänzung « … oder eine Bewilligung.», da je nach Branche andere Begriffe als jener der «kantonalen Leistungsvereinbarung» verwendet werde.
ASPS und Senesuisse beantragen, dass die Zulassung wie bisher aufgrund der kantonalen Betriebsbewilligung erfolgen soll. Die vorliegende Anpassung der KVV ist aus ihrer Sicht absolut unnötig. Sie bringe keinen Mehrwert, aber bedeutenden Aufwand. Einerseits handle