Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

4.1.15 Artikel 15 Meldungen von Änderungen

Zu Artikel 15 gab es keine Bemerkungen.

4.1.16 Artikel 16

SO würde es begrüssen, wenn das Ausbildungsfördergesetz Pflege zwar bereits per 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt würde, die Ausbildungsverpflichtung aber erst ab 1. Januar 2025 vollzogen werden müsste. Dadurch könnte ein harmonischer Übergang zwischen den verschiedenen Aus- und Weiterbildungssystemen gewährleistet werden.

4.2 Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)

Zum Ingress des Entwurfs BBV gab es keine Rückmeldungen.

4.2.1 Artikel 73a Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und interkantonalen

Mit Ausnahme von zwei Akteuren (AI und IMAD) waren alle Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu diesem Artikel geäussert haben, mit dem Vorschlag einverstanden. GE, SH und BGS begrüssen die Übertragung der Durchführung der Verfahren an das SRK explizit. Auch VS ist damit einverstanden und merkt an, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen dem SRK und dem SBFI klar sein und die vom SBFI in anderen Berufen angewandten Anerkennungsgrundsätze übernehmen müsse.

AI beantragt, dass die BBV mit einem neuen Artikel ergänzt werden soll, so dass die Zuständigkeit für die Anerkennung von altrechtlichen kantonalen sowie altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen klar dem Bund übertragen werden kann. Grundsätzlich soll die Zuständigkeit aller Anerkennungsverfahren im Bereich der Gesundheitsberufe, so wie bereits für alle anderen Berufsbereiche üblich, dem SBFI zugeteilt werden. Fehlendes Know-how in diesem Bereich soll sich das SBFI beim SRK oder der OdA Santé abholen.

IMAD betont die Wichtigkeit, dass Personen mit altrechtlichen kantonalen und interkantonalen Abschlüssen ihre Diplome gemäss neuer Systematik anerkennen lassen können. IMAD beantragt, dass die Zuständigkeit für die Anerkennung dieser altrechtlichen Abschlüsse an das SBFI übertragen wird.

4.3 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

4.3.1 Artikel 49 Absatz 2

BFH, BroteggPraxis, curacasa, FKG, IG SwissANP, ISMI, NOPS, OST, PHSchweiz, SBK,

SBK-BE, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SP Schweiz, SSHP+, Stillförderung, SVBG, SVF-ADF,

Unia, VFP und ZHAW bemängeln, dass die maskuline Form «Pflegefachmänner» der femininen Form «Pflegefachfrauen» vorangestellt ist. Es solle sowohl in der KLV wie auch der KVV die genderneutrale Form «Pflegefachpersonen» verwendet werden. Sei dies nicht möglich, soll die weibliche Bezeichnung zuerst genannt werden. Der SBK kritisiert zudem, dass in der französischen Fassung nur die männliche Bezeichnung benutzt wird.

4.3.2 Artikel 51

4.3.2.1 Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe abis

Die GDK und mit ihr die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, VD, SG, LU, NW, OW,

UR, JU, SZ, TI, VS, ZG und ZH sowie IDS beantragen folgende Ergänzung des Artikels: «Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag gemäss Artikel 36a Absatz 3 KVG». Dadurch soll klargestellt werden, dass die Zulassungsvoraussetzung erfüllt ist, wenn ein kantonaler Leistungsauftrag vorliegt, der die Ausbildungsverpflichtung festlegt. Dieser kantonale Leistungsauftrag soll keine weiteren Elemente wie z.B. Vorgaben zur Art der zu erbringenden Pflegeleistungen, zum Tätigkeitsspektrum oder betreffend die Versorgungsplanung regeln, damit die Zulassungsvoraussetzung erfüllt ist. Weiter schlägt die GDK vor, dass der kanto-