Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
es sich bei den kantonalen Leistungsaufträgen um ein grundsätzlich zu vermeidendes Mittel, weil es zu Ungleichheit und Intransparenz führe (individuelle Abreden mit einzelnen Leistungserbringern). Andererseits erschliesse sich ASPS und Senesuisse nicht, warum die bestens funktionierende Lösung für «Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause» mit einer Verkomplizierung ergänzt werde, welche in der vorliegenden Form nur Aufwand und keinen Nutzen generiere. Dies umso mehr, als es sich um eine auf 8 Jahre befristete Lösung handle. Die Verbände hätten bereits im Rahmen der Erarbeitung des indirekten Gegenvorschlags zur Pflegeinitiative darauf hingewiesen, dass ein Abstellen auf die Betriebsbewilligung die zielführendere Ebene gewesen wäre.
MFÄF hofft, dass die Anwendung dieses Artikels durch die Kantone nicht zu einem Rückgang der Zahl der Anbieter von Pflegeleistungen im ambulanten Bereich oder in Pflegeheimen führen wird. Die Analyse der Zahlen sollte aus einer globalen Perspektive mit einer makroökonomischen Analyse der Lastverschiebungen zwischen dem stationären Krankenhaus und dem ambulanten Bereich erfolgen. Denn ein starkes Angebot an ambulanter Krankenpflege und Pflegeheimen ermögliche in enger Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten, Krankenhausaufenthalte zu vermeiden und bei Krankenhausaufenthalten eine frühzeitige Rückkehr nach Hause zu ermöglichen.
IMAD anerkennt zwar die Notwendigkeit, den Kantonen Steuerungsinstrumente anzubieten. Allerdings seien die vorgeschlagenen Bedingungen unklar und böten keine Gewähr für die Wirksamkeit.
Für Spitex Schweiz und Spitex Zürich ist es wichtig, dass bei der Umsetzung kantonaler Leistungsaufträge eine pragmatische Lösung gefunden werden kann, welche komplizierte und unverhältnismässige Auflagen sowie unnötige Detailplanungen verhindert. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz befristet ist.
4.3.2.2 Artikel 51 Absatz 2
ASPS beantragt die Streichung dieser Bestimmung, denn die Gewerbefreiheit dürfe nicht eingeschränkt oder befristet werden. Ähnliche Regelungen hätten in der Vergangenheit bereits zu enormen Schwierigkeiten geführt: Die Berechnungsmethoden zur Festlegung des "Versorgungsgrades" führe zu Ergebnissen, die nicht der örtlichen Realität entsprächen. Beispielsweise sei es in vielen Regionen schwierig, einen Hausarzt zu finden. Darüber hinaus führe die Einschränkung des Rechts auf Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung zu einem Rückgang der Berufsabschlüsse und der Motivation von Studierenden und jungen Gesundheitsfachleuten, weiter zu studieren oder zu praktizieren. Es bestehe das Risiko, den Fachkräftemangel durch eine entsprechende Regelung zu verschärfen und die Abhängigkeit von ausländischen Arbeitskräften für die Grundversorgung der Bevölkerung zu erhöhen.
4.3.3 II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Die GDK und mit ihr die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, SG, SO, SZ, TG, TI, OW, UR, VS, ZG und ZH verlangen die Streichung der Übergangsbestimmung, da diese nicht notwendig sei. Viele Kantone würden bereits Ausbildungsverpflichtungen kennen, die auch für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gelten. Im Hinblick auf die Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative werden sämtliche Kantone die Ausbildungsverpflichtung und die Beitragsgewährung auf kantonaler Ebene regeln und die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zur Ausbildung verpflichten. Sollte die Übergangsbestimmung nicht gestrichen werden, so beantragen die Kantone die folgende Ergänzung in der deutschsprachigen Verordnung: « […], einen Leistungsauftrag im Sinne von Artikel 36a Absatz 3 KVG.»
Die GDK und mit ihr die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, GL, FR, GR, JU, LU, NW, OW, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG und ZH beantragen zudem das Einfügen einer zusätzlichen Übergangsbestimmung zur ausdrücklichen Regelung des Besitzstands sowie dessen Umfang. Im letzten Abschnitt von Ziffer 4.4.1 der Erläuterungen werde erklärt, dass Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause von einer Besitzstandswahrung profitieren würden. Soll Besitz- 37/75