Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
stand gewährt werden (d.h. bleiben Rechtspositionen bestehen, die gestützt auf bisheriges Recht erworben wurden, dem neuen Recht aber nicht entsprechen), bedürfe es dafür einer ausdrücklichen Bestimmung im neuen Recht. Nachdem eine entsprechende Regelung auf Ebene KVG fehle, müsse die Besitzstandswahrung mindestens auf Ebene KVV verankert werden. Eine blosse Erwähnung in den Erläuterungen sei nicht ausreichend. Vor Inkrafttreten dieser Änderung zugelassene Leistungserbringer (dies betreffe sowohl Pflegefachpersonen als auch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause) wurden zudem gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG (Personen und Organisationen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen) zugelassen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sei daher zusätzlich ausdrücklich auf Ebene KVV zu regeln, ob sie ab Inkrafttreten dieser Änderung auch Leistungen ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen dürfen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gemäss KLV erfüllt sind.
SH beantragt, dass näher ausgeführt werden soll, wo in der Übergangszeit die Ausbildungsverpflichtungen und -konzepte mit den betroffenen Betrieben verankert sind, damit solche Betriebe auch in den ersten 2 Jahren von den Beiträgen an die praktische Ausbildung aus dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege profitieren können.
SO merkt ausserdem an, dass die Ausbildungsverpflichtung – im Lichte der Rechtsgleichheit
– für Spitex-Organisationen, Pflegeheime und Spitäler gleichermassen gelten soll. Es könne nicht in das Belieben der bereits zugelassenen Spitex-Organisationen gestellt werden, ob sie Ausbildungsleistungen erbringen möchten oder nicht. Für eine solche Privilegierung finde sich weder im Ausbildungsfördergesetz Pflege noch in der Krankenversicherungsgesetzgebung eine entsprechende Grundlage. Sollte an der Übergangsbestimmung festgehalten werden, sei in dieser – zwecks Schaffung von Rechtssicherheit – ausdrücklich festzuhalten, dass die bisher zugelassenen Pflegefachpersonen und Spitex-Organisationen künftig auch Leistungen ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen dürfen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der KLV erfüllt sind.
TG beantragt, für den Fall dass die Übergangsbestimmung nicht gestrichen werde, eine Ergänzung: « …, einen Leistungsauftrag im Sinne von Artikel 36a Absatz 3 KVG.»
Gemäss VD suggeriert diese Bestimmung, dass selbständige Pflegefachpersonen nicht in den Genuss von Fördermassnahmen für Bildungsleistungen kommen könnten, da diese sich nur auf Spitex-Organisationen und nicht auf selbstständige Pflegefachpersonen beziehe. VD schlägt deshalb vor, zu prüfen, wie auch freiberufliche Pflegekräfte als potenzielle Anbieter von Bildungsleistungen anerkannt werden könnten, ohne dabei eine Verpflichtung zu schaffen. VD bemängelt zudem, dass in der Verordnung nichts zu einer möglichen Verpflichtung von Leistungserbringern zur Erbringung von Ausbildungsleistungen steht, obwohl dieser Aspekt in den neuen Artikeln 36a Absatz 3 und 39 Absatz 1bisKVG ausdrücklich erwähnt ist. Es soll aus diesem Grund eine Mindestnorm für die erforderlichen Ausbildungsleistungen in die KVV aufgenommen sowie die Berücksichtigung der Praktikantinnen und Praktikanten sowie ihrer Betreuungsperson bei der Zusammensetzung der Pflegeteams (Skillmix und Grademix) verlangt werden.
ASPS beantragt die Ergänzung der Übergangsbestimmungen um einen Zusatz betreffend Zulassung für Organisationen ohne Ausbildungsleistung. ASPS begrüsst, dass Organisationen der Krankenpflege zu Hause, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits zugelassen sind und Ausbildungsleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen, ein Leistungsauftrag erteilt werden soll. Laut dem ergänzenden Bericht blieben jedoch auch Organisationen zugelassen, die keine Ausbildungsleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen. Das sei richtig und wichtig: Alle bestehenden Spitex-Organisationen sollen auch weiterhin tätig sein können.
IDS ist der Meinung, dass, falls den Organisationen der häuslichen Pflege und Hilfe erworbene Rechte zuerkannt werden, diese in der Übergangsbestimmung ausdrücklich und genau erwähnt werden müssen.