Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
4.4 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
4.4.1 Allgemeine Bemerkungen
Die GDK und mit ihr die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GR, JU, NE, OW, SG, SO, SZ, TI, ZG und ZH lehnen die vorgeschlagenen Änderungen in der KLV ab und fordern eine grundsätzliche Überarbeitung. Die jetzt vorgeschlagene Lösung sei nicht praxistauglich und setze falsche Anreize. Sie hätte zur Folge, dass hochqualifiziertes und teures Fachpersonal vermehrt Grundpflegeleistungen erbringe und für dieses Personal der Anreiz steige, sich selbständig zu machen. In Zeiten des Fachkräftemangels sei es unabdingbar, dass das vorhandene Personal kompetenzgemäss eingesetzt werde. Das bedeute, dass das rare Pflegefachpersonal vor allem für die komplexere Behandlungspflege eingesetzt werden müsse.
Dies rechtfertige sich zudem auch unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Leistungserbringung. Daher müsse es möglich sein, auch Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b KLV (Behandlungspflege) ohne ärztliche Anordnung / ärztlichen Auftrag zu erbringen. Grundpflegeleistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KLV sollen dagegen weiterhin nur mit ärztlicher Anordnung / ärztlichem Auftrag erbracht werden können.
Werde diesem Antrag nicht stattgegeben, müssten sie innerhalb von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ohne ärztliche Anordnung / ärztlichen Auftrag auch von weniger qualifiziertem Personal unter Aufsicht von Pflegefachpersonen erbracht werden können (Delegationsmodell). Schliesslich hätten Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause bereits heute Schwierigkeiten, höher qualifiziertes Personal zu rekrutieren. Dies werde sich verschärfen, wenn für das hochqualifizierte Personal der Gang in die Selbständigkeit attraktiver werde und dieses den Organisationen verloren gehe. Hinzu komme, dass die geplanten Anforderungen an die Berufserfahrung sowie die Kontrollmechanismen zur Überprüfung der Anforderungen schlicht nicht praxistauglich seien. Langwierige Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern wären die Folge daraus.
FR besteht darauf, dass sowohl die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a (Abklärung, Beratung und Koordination), b (Untersuchung und Behandlung) und c (Grundpflege) ohne ärztliche Anordnung oder Auftrag abgerechnet werden können und dass es bei Spitex-Organisationen den Pflegefachpersonen möglich sein muss, diese Leistungen unter ihrer Aufsicht an weniger qualifiziertes Personal zu delegieren.
SO, TI und ZH erachten die Revision der KLV in dieser Form als untauglich, um das Ziel der Aufwertung des Berufsstatus der Pflegefachpersonen HF und FH und die Stärkung ihrer Autonomie zu erreichen. Bei diesen Pflegefachpersonen handle es sich um hochqualifizierte Fachpersonen, welche in der Lage seien, Massnahmen der Untersuchung und Behandlung, wie beispielsweise Verbandswechsel, Messung von Vitalzeichen und ähnliches, eigenverantwortlich anzuwenden. Mit der in der KLV vorgesehenen Beschränkung auf Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination und Massnahmen der Grundpflege könne das Ziel der Aufwertung des Berufsstatus der Pflegefachpersonen HF und FH nicht erreicht werden. Weiter sollen nach Ansicht des Kantons SO Massnahmen der Grundpflege unter Aufsicht einer Pflegefachperson HF und FH auch von anderen im Bereich der Pflege tätigen Personen mit entsprechender Ausbildung (z. B. Fachfrau/-mann Gesundheit EFZ [FaGe]) erbracht werden können. Schlussendlich erachtet SO die zusätzlichen Voraussetzungen für Pflegefachpersonen als unnötig. Die bereits bestehenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss Artikel 49 KVV seien ausreichend, um die notwendige Qualität gewährleisten zu können.
SO und ZH befürchten zudem Mehrkosten, wenn künftig höher qualifizierte, teurere Mitarbeitende Grundpflegeleistungen ausführen.
VD ist der Ansicht, dass im Bestreben nach mehr Autonomie für das Pflegepersonal die in der KLV vorgesehene Bedingung zu streichen sei, wonach das Pflegepersonal ohne ärztliche Anordnung oder Auftrag nur in dem Bereich Leistungen erbringen (und zu Lasten der OKP abrechnen) darf, in welchem es seine zwei Jahre Berufserfahrung erworben hat. Darüber hinaus findet VD, dass die Bestimmungen der KLV dahingehend präzisiert werden müs- 39/75