Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
sen, dass angestellte Pflegefachpersonen auch Leistungen ohne ärztliche Anordnung oder Auftrag erbringen und zu Lasten der OKP abrechnen können.
Die EVP erachtet den Entwurf der KLV als missglückt und nicht umsetzbar und beantragt die grundlegende Überarbeitung des Entwurfs. Dass eine Pflegleistung dem autonomen Bereich der Pflege zugeordnet wird bedeute, dass deren Indiziertheit von Ärztinnen und Ärzten fachlich nicht beurteilt werden könne. Für die EVP ist nicht nachvollziehbar, worin genau die Qualitätsgarantie einer ärztlichen Anordnung auf einem der Ärztin, dem Arzt fachfremden Gebiet liegen soll. Sie ist der Meinung, dass sich dies mit dem Verfassungstext nicht vereinen lasse. Die diesem Bereich zuzuordnenden Massnahmen seien ausserhalb des ärztlichen Kompetenzbereichs verortet und können deshalb gar nicht wirksam ärztlicher Aufsicht, Kontrolle,
Verfügung oder Verordnung unterstellt werden. Die zusätzlich zu den von Artikel 49 Buchstabe b KVV also Voraussetzung für die autonome Anordnung von Leistungen geforderten zwei Jahre Berufserfahrung in jedem Bereich, in welchem Leistungen erbracht werden sollen, seien weder sinnvoll noch umsetzbar. Die Ausbildung sei generalistischer Natur, um ihre Leistungen zulasten der OKP zu erbringen, müssten sie zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen (Artikel 49 KVV). Interprofessionelle Zusammenarbeit, u.a. mit Ärztinnen und Ärzten, sei Voraussetzung in diesem Beruf. Welche Erwartungen an den Nachweis weiterer zwei Jahre Praxiserfahrung auf jedem Gebiet, auf dem sie Pflegeleistungen erbringen, verknüpft werden, sei unklar. Abgesehen davon und ganz elementar würden ihre Leistungen von den zuständigen Versicherern auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien der Wirksam-, Zweckmässig- und Wirtschaftlichkeit überprüft.
Die GRÜNEN sind der Meinung, dass die Änderung der KLV das Ziel verfehle, den Berufsstatus der Pflegefachpersonen aufzuwerten und die Autonomie zu stärken. Die GRÜNEN lehnen namentlich ab, dass Pflegende als Voraussetzung für die autonome Anordnung von Leistungen, zusätzlich zu den von Artikel 49 Buchstabe b KVV geforderten zwei Jahren
Berufserfahrung, nochmals zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung in jedem Bereich erlangen sollen, in welchem die Leistungen angeordnet werden. Auch dass die von Pflegenden autonom angeordneten Leistungen nicht an Mitarbeitende im Pflegeteam delegiert werden können, lehnen die GRÜNEN ab. Das sei sowohl ineffizient wie auch, beispielsweise für Spitexbetriebe, nicht umsetzbar. Auch in der Vorgabe, dass Pflegeleistungen nach achtzehn
Monaten nur noch nach Zustimmung von einem Arzt oder einer Ärztin erneuert werden können, sehen die GRÜNEN einen Widerspruch zur propagierten Autonomie der Pflege.
AVASAD ist der Ansicht, dass mehrere in den Verordnungsentwürfen vorgesehene Einschränkungen dem Grundsatz der direkten Rechnungsstellung durch das Pflegepersonal entgegenstehen (Art. 7 Absatz 2bisBuchstabe c und 8a Absatz 1bisund 8 KLV). Indem bei der Berufserfahrung eine Mindestdauer eingeführt, die Bereiche, in denen sie erworben werden kann, strenger definiert und auf die Schweiz beschränkt wurden, unterläuft man schrittweise das Prinzip der direkten Rechnungsstellung. Diese Einschränkungen werden zu einem deutlichen Rückgang der Kostenübernahme für Betreuung und Pflege zu Hause durch die Krankenversicherungen und letztendlich zu einem Rückgang des Leistungsvolumens führen. Wirtschaftlich gesehen ist das eine Fehlkalkulation, da eine qualitativ hochwertige Betreuung zu Hause wesentlich zu einer geringeren Anzahl Spitaltagen beiträgt. Der Effekt auf die Gesundheitskosten dürfte letztlich den angestrebten Einsparungen entgegenlaufen. AVASAD fragt sich auch, ob die den Pflegefachpersonen eingeräumte Möglichkeit, einen Teil ihrer Leistungen zu delegieren, zeitlich begrenzt wird. Sollten die FaGe aus diesem Grund von der Grundpflege ausgeschlossen werden, würde die gesamte Struktur der häuslichen Pflege, wie wir sie in der Schweiz kennen, in Frage gestellt, was wiederum katastrophale gesundheitliche und soziale Folgen hätte und letztlich zu einem vorhersehbaren Anstieg der Gesundheitskosten führen würde.
ASPS, Spitex Schweiz und Spitex Zürich sind der Ansicht, dass die Ziele der Pflegeinitiative mit der vorgeschlagenen Regelung nicht, respektive nur teilweise, umgesetzt werden können. Insbesondere im Bereich der eigenständigen Leistungserbringung und -abrechnung sei die vorgelegte Lösung nicht tauglich und führe mit ihren Fehlanreizen und Unzulänglichkeiten zu einer Verschärfung der Situation in der Pflege. Das vorgeschlagene System setze zwei