Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Fehlanreize und werde mit seinen restringierenden Bestimmungen zu einem Aufschrei und weiterer Frustration in der Pflege führen. Fehlanreiz 1: Die Bedingung, dass eine Leistung nur durch eine Pflegefachperson angeordnet und abgerechnet werden kann, wenn sie diese Leistung auch selbst erbringt, führe dazu, dass zur Umsetzung der neuen Bestimmungen in Spitex-Organisationen und Pflegeheimen vermehrt bestens qualifiziertes Tertiärpersonal für Grundpflegeleistungen eingesetzt werden soll. Angesichts des Fachkräftemangels und vor dem Hintergrund, dass Leistungen gemäss dem Prinzip der WZW-Kriterien erbracht werden sollten, werde damit ein völlig falsches Zeichen gesetzt und das System zusätzlich torpediert. Fehlanreiz 2: Da damit die selbstständige Abrechnung in Organisationen mit dem Delegationsmodell (Spitex-Organisationen und Pflegeheime) praktisch verhindert werde und einzig im Bereich der selbstständigen Pflegefachpersonen zur Anwendung kommen könne, was einer faktischen Ungleichbehandlung gleichkomme, werde die Selbstständigkeit an Attraktivität gewinnen. Eine zusätzliche Fragmentierung der Grundversorgung sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. Unnötige Restriktionen: Mit den im Umsetzungsvorschlag eingebauten Restriktionen, z.B. Zusammenarbeit beim Re-Assessment, Zustimmung des Arztes/der Ärztin nach 18 Monaten, werde primär das Misstrauen in die Pflege zum Ausdruck gebracht. Jede Leistung von Spitex-Mitarbeitenden unterliege der Kontrolle der Finanzierer. Diese Rolle nehmen beispielsweise die Krankenversicherer bereits heute stark wahr. Ausserdem werde damit ausser Acht gelassen, dass die Betriebe für die Handlungen ihrer Mitarbeitenden verantwortlich seien.

Nach Ansicht von BFH, FKG und VFP wird die vorliegende Verordnung zur Folge haben,

dass der eigenverantwortliche Bereich von Pflegefachpersonen nicht umgesetzt werden kann: Die Hürden seien unverhältnismässig hoch, praxisfern, rigide und sachlich sowie fachlich nicht begründbar. Die vorgesehenen Bestimmungen würden den eigenverantwortlichen Bereich zu einer pro forma Autonomie degradieren. Zudem entstehe ein hoher administrativer und organisatorischer Aufwand ohne zielführende Stärkung der Grundversorgung, Kostenersparnis und Aufwertung der Pflege. BFH, FKG und VFP schlagen vor, dass im ganzen Text entweder «Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner» oder der geschlechtsneutrale Begriff «Pflegefachperson» verwendet wird.

BFH erachtet zudem die zwei zuzüglich zu den bereits in Artikel 49 Buchstabe b KVV geforderten zwei Jahren Berufserfahrung, die als Voraussetzung für die autonome Anordnung von Leistungen gelten, als kritisch. BFH kritisiert zudem die geplante Zustimmung des Arztes/der Ärztin nach max. 18 Monaten für eine erneute Anordnung, dass keine Delegation von Leistungen ans Pflegeteam möglich sei sowie die Unterstellung der pflegerischen Massnahmen unter ärztliche Aufsicht, Kontrolle, Verfügung oder Verordnung.

BSH stellt fest, dass der Bund mit den vielen Massnahmen in enger Abfolge den Leistungserbringern zu viele zusätzliche Aufgaben auferlege, so dass keine einzige der umgesetzten oder geplanten Massnahmen wohl je wissenschaftlich fundiert auf ihre Wirkung hin überprüft werden könne. Aber die entsprechenden (unnötigen!?) Mehrkosten würden trotzdem anfallen. Es fehle eine übergeordnete Strategie, der dasselbe Ziel zu Grunde liegen müsste, dass das KVG für alle Leistungen vorgibt: Höchstmögliche Effizienz bei geringstmöglichen Kosten! Generell sei eine Tendenz zu sehr vielen parallelen Auflagen nicht zu übersehen, die nur zu noch mehr Daten und entsprechenden administrativen Aufwand zur Folge hätten und damit das ohnehin auf allen Ebenen im Gesundheitswesen knappe oder knapp werdende Fachpersonal von der eigentlichen Erbringung von Leistungen am und für die Patienten abhalte. Das werde keinesfalls zu einer höheren Effizienz oder höheren Qualität führen, sondern zu noch mehr Fachpersonal, das sich vom eigenen Beruf abwende. Insbesondere in der Umsetzung der Pflegeinitiative, die gerade Ausdruck der Verzweiflung des Pflegefachpersonals sei, das genug habe von zu viel Administration, von nicht effizienten Abläufen, von verbesserungswürdigen Anstellungsbedingungen, sollte darauf geachtet werden, dass neue Regelungen den geringstmöglichen administrativen Aufwand auslösen und den grösstmöglichen positiven Effekt im Hinblick darauf bringen würden, dass Pflegefachpersonen Leistungen an und für Patienten erbringen können. Alles andere sei ganz im Sinne von WZW gemäss KVG auch in Bezug auf alle administrativen Auflagen zu berücksichtigen und damit so gering und präzise wie möglich zu halten.