Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 45Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

• Leistungen im Rahmen von Qualitätssicherung und -entwicklung, konzeptuelle Arbeiten für handlungsleitende Vorgaben;

• Verfolgung fachlicher Schwerpunkte in der Institution, wie beispielsweise Palliative Care, und Leiten entsprechender Fachgruppen und/oder Initiieren von Entwicklungsprojekten und damit Beitrag zur Qualitätsentwicklung der Leistungserbringung;

• Übernahme von Aufgaben, um die Qualität und Effektivität der Pflege zu messen und bewerten und die Ergebnisse der Pflege zu verbessern (bspw. im Zusammenhang mit den MQI) oder um sich auf Zertifizierungen vorzubereiten;

• Einsatz von Führungs- und Changemanagement-Fähigkeiten, um die Qualität und die Prozesse zu verbessern und zur Beeinflussung der Organisationsentwicklungsprozesse.

Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeinstitutionen würden oft erst in ein Heim eintreten, wenn es ihnen ihre gesundheitliche Situation nicht mehr erlaube, mit Unterstützung von Angehörigen und/oder der Spitex zu Hause zu bleiben. Nebst viel Betreuungs-, Begleitungs- und Pflegeaufwand benötigten sie eine sehr gute medizinische und therapeutische Versorgung. Dies erfordere geriatrische Fachkenntnisse, die aus Sicht von ARTISET auch entsprechend zu entgelten seien.

OdASanté und KOGS beantragen, dass der Titel von Kapitel 2 der KLV («Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen») angepasst werden soll. Dies, weil es sich bei Artikel 7 um Leistungen handle, die von Pflegefachpersonen selbständig erbracht und direkt abgerechnet werden könnten.

Für SBK und mit ihm BroteggPraxis, curacasa, IG SwissANP, ISMI, NOPS, OST,

PHSchweiz, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SSHP+, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVF, UNIA und ZHAW zeugt die Ausgestaltung des Entwurfs in seiner Gesamtheit von einem fundamental fehlenden Verständnis dessen, was den autonomen Bereich der Pflege, wie er von der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung schon lange anerkannt werde und dessen Anerkennung im KVG Auslöser und Gegenstand der Pflegeinitiative bildete, ausmache. Sie sind der Meinung, dass die Vorlage die Vorgabe von Artikel 117b BV bzw. der einschlägigen Übergangsbestimmung schlichtweg nicht umsetze. Jenseits seiner relativ geringfügigen praktischen Bedeutung weise der Verfassungstext v.a. einen hohen Symbolwert auf: Durch die Verankerung der (Teil-)Autonomie der Pflege sollte die Attraktivität des Pflegeberufes, gerade in Zeiten akuten Personalnotstandes, erhöht werden. In der vorgeschlagenen Ausgestaltung erreiche der vorliegende Entwurf das Gegenteil: er bestehe im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung von caveats, Vorbehalten, Einschränkungen und prohibitiven Bedingungen, die darauf abzielten bzw. hinausliefen, diesen autonomen Bereich der Pflege eben nicht zu anerkennen und der Pflege die Souveränität über ihren eigenständigen Bereich im KVG in letztendlicher Konsequenz weiterhin abzusprechen.

Die diesem Bereich zuzuordnenden Massnahmen seien zudem definitionsgemäss ausserhalb des ärztlichen Kompetenzbereichs verortet und könnten deshalb gar nicht wirksam ärztlicher Aufsicht, Kontrolle, Verfügung oder Verordnung unterstellt werden. Aus dem gleichen Grund könnten sie auch nicht von einer Ärztin/einem Arzt angeordnet oder verordnet werden. Alle in diesem Entwurf vorgesehenen Mechanismen, die in ihrer ultima ratio explizit oder implizit eine ärztliche Aufsichtsfunktion induzieren, liessen sich schon begrifflich nicht mit dem Verfassungstext vereinbaren.

Für den SBK-BSBL ist es nicht nachvollziehbar, warum im Bereich der psychiatrischen Pflege auf Ebene KLV ein Sonderstatus bestehe. Freiberufliche Pflegefachpersonen erfüllten, nebst der Ausbildung HF oder äquivalent, eine zweijährige Berufserfahrung. Sonst werde kantonal keine Berufsausübungsbewilligung erteilt. Die aktuelle Handhabung erschwere den Freiberuflichen Pflegefachpersonen die Ausübung ihrer Tätigkeit erheblich. Diese Einschränkung sei aufzuheben.

SBK-GR merkt an, dass die vorgesehenen Massnahmen die Autonomie der Pflegefachpersonen einschränkten und implizierten, dass diese letztendlich nicht eigenverantwortlich han-