Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

mfe und PIP begrüssen den Stellenwert, der der Koordination bei der Pflege beigemessen wird. Die Anerkennung der von allen Gesundheitsberufen geleisteten Koordination war überfällig. Doch damit die Koordination umgesetzt werden könne, müssten Rahmenbedingungen festgelegt werden. mfe und PIP sind erstaunt, dass diesbezüglich keine Regelungen vorgesehen sind, insbesondere was die Finanzierung betrifft. Für die Koordinationsarbeit eines interprofessionellen Teams gibt es keine eigene, angemessene Tarifposition. Die Mehrheit der Pflegefachpersonen verfügt über keine Tarifposition, mit der eine koordinierende interprofessionelle Praxis in Abwesenheit des Patienten vergütet werden könnte. Echte Förderung interprofessioneller Zusammenarbeit muss über eine politische, aber auch tarifliche Anerkennung der für die Koordination einer integrierten Pflege erforderlichen Zeit erfolgen. Die Koordination sei eine wesentliche Leistung mit Blick auf die Qualität der Pflege und der Sicherheit der Patientinnen und Patienten und helfe, Spitalaufenthalte oder unnötige Untersuchungen zu vermieden. Es könne nicht erwartet werden, dass die Koordination der Pflege systematisch stattfindet, wenn die Gesundheitsfachleute im ambulanten Bereich für diese Zeit nicht entschädigt würden. mfe und PIP fordern, dass Lösungen für die Entlöhnung des Pflegepersonals und im weiteren Sinne aller Gesundheitsberufe gefunden werden, um die Koordinationstätigkeiten abzudecken.

PIP verlangt, dass die Delegation von bestimmten Leistungen möglich sein soll. Damit soll verhindert werden, dass überqualifiziertes Personal gewisse Pflegeleistungen selber ausführt.

PBL schätzt den Entwurf als nicht praxistauglich ein: Wenn Pflege als eigenständige Berufsgruppe mit eigenen Kompetenzen anerkannt werden soll, müsse der Berufsgruppe auch zugesprochen werden, den Pflegebedarf autonom zu definieren. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund und mit welchen Kompetenzen eine ärztliche Fachperson einen allfälligen Pflegebedarf besser beziffern können sollte, als eine pflegerische Fachperson dies in ihrem eigenen Fachgebiet tun könnte. Es gehe ja genau um die Erbringung von Pflegeleistungen in eigener Verantwortung und eben genau nicht auf Delegation. Die durch Diplom und Weiterbildungen attestierten Kompetenzen legten den Rahmen der selbständig zu erbringenden Leistungen klar fest. Ärztinnen und Ärzte seien nicht qualifiziert, den Bedarf an Pflegeleistungen zu definieren, seien also auch nicht kompetent, eine informierte Anordnung vorzunehmen. Es sei vielmehr interprofessionell zu definieren, wo konkret der Fokus im

individuellen Behandlungsplan gelegt werden müsse. Abhängig davon, ob dieser schwerpunktmässig in Pflegeinterventionen oder in medizinischen Interventionen liege, würde die Fallführung der jeweiligen Berufsgruppe übertragen. Die zahlreichen und nicht operationalisierten Bedingungen zur autonomen Erbringung von Pflegeleistungen seien weder ausgereift, noch praxistauglich. Seit Jahrzehnten sei in zahlreichen multizentrischen Pflegestudien repliziert, dass eine autonome Berufsausübung eine der wirksamsten Variablen zum Gewinnen und Halten von qualifiziertem Pflegepersonal ist. Vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Pflegende in Advanced Nursing Funktionen (häufig auch mit universitärem Hintergrund wie PhD Abschlüssen etc.) Leistungen erbringen, sei das skizzierte restriktive Vorgehen in keiner Weise nachvollziehbar.

Santésuisse verlangt, dass die Kompetenzen des beschäftigten Pflegepersonals von den Arbeitgebern systematisch überprüft werden sollen. Falls erforderlich, müssten die Arbeitgeber die Kompetenzen ihres Pflegepersonals sowohl für die psychiatrische Pflege als auch für die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die vernetzte Patientenverwaltung von einer Fachkommission bestätigen lassen. Die Anbieter von Pflegeleistungen müssten in der Lage sein, die durchgeführten Kontrollen bei Anfragen von Krankenversicherern zu rechtfertigen.

Der SBK und mit ihm BroteggPraxis, Curacasa, IG SwissANP, ISMI, NOPS, OST,

PHSchweiz, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-NE-JU, SGB, SHV, SIGA, SSHP+, Stillförderung Schweiz, SVBG, UNIA und ZHAW erachten die Umsetzung auf Verordnungsstufe als

missglückt und beurteilen sie als teilweise verfassungs- und gesetzeswidrig. Dieser

Vorschlag spiegle unverhohlen die Tatsache, dass weder Bund noch Verwaltung den

autonomen Bereich für Pflegefachpersonen jemals wollten. Mit dieser rigiden und

praxisuntauglichen Lösung werde der Parlaments- und Volkswille in keiner Weise umgesetzt. Dass Pflegende, zusätzlich zu den von Artikel 49 Buchstabe b geforderten KVV zwei