Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Jahren Berufserfahrung, als Voraussetzung für die autonome Anordnung von Leistungen nochmals zwei Jahre Berufserfahrung in jedem Bereich erlangen sollen, in welchem die Leistungen angeordnet werden, sei widersinnig und nicht umsetzbar. Dass nach 18 Monaten erneut die Zustimmung der Ärztin bzw. des Arztes eingeholt werden müsse, ist aus Sicht SBK und der anderen Stellungnehmenden verfassungs- und gesetzeswidrig. Die Bestimmungen des KVG und seiner Ausführungsverordnungen sollten nicht, auch nur indirekt, Vorschriften zu den Verantwortlichkeiten der Leistungserbringer einführen, die bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mehr oder weniger eng zusammenarbeiten müssen. Artikel 25a Absatz 3quaterKVG beauftrage den Bundesrat lediglich, die Koordination zwischen der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und dem Pflegepersonal zu regeln. Schliesslich würden das KVG und das Ausführungsrecht bereits Bestimmungen vorsehen, die die allgemeinen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, aber auch der Qualität regeln, denen die von der OKP gedeckten Leistungen genügen müssen. Es scheint nicht angebracht, so detaillierte zusätzliche Vorschriften vorzusehen, wie es der Entwurf tut, da sonst die Gefahr bestehe, dass die bei der Annahme von Artikel 117b BV angestrebte Autonomie der Praxis zu Lasten der OKP bei mehreren Pflegeleistungen ausgehöhlt werde.
Nichts im Verfassungs- und im Gesetzestext erlaube es dem Bundesrat, den in Verfassung und Gesetz verankerten autonomen Bereich der Pflege an Bedingungen zu knüpfen, die ihn seiner Substanz geradezu entleerten. Dass die von den Pflegenden autonom angeordneten Leistungen nicht an Mitarbeitende im Pflegeteam delegiert werden können, sei ineffizient und für Spitrexbetriebe nicht umsetzbar. Es widerspreche dem Wesen einer autonomen Leistung und sei juristisch nicht begründbar. Der SBK und mit ihm die anderen Stellungnehmenden beantragt zudem die Anpassung des Titels des 2. Kapitels («Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen»): Dieser Titel treffe nicht mehr zu, zumal Artikel 7 Leistungen aufführe, die ohne ärztliche Anordnung oder Auftrag erbracht (recte: verrechnet) werden (können).
Auch der SBK-GR ist mit der vorgesehenen Umsetzung nicht einverstanden und lehnt diese in dieser Form ab. Die Initiative verlangte, dass in eigener Kompetenz erbrachte Leistungen von Pflegefachpersonen direkt mit den Krankenkassen abgerechnet werden können. Die erforderlichen Kompetenzen erwerbe eine Pflegefachperson mit dem Berufsabschluss. Lediglich deren Anerkennung werde ihr bis anhin verwehrt. Ein Medizinstudium führe zu anderen Kompetenzen und eigne sich nicht dazu, diejenigen von Pflegenden beurteilen zu können. In der Begleitung von Menschen, die auf medizinische Hilfe angewiesen sind, arbeiteten unterschiedliche Berufsgruppen auf Augenhöhe zusammen. Keine sei der anderen unterstellt, die Aufgaben seien durch die unterschiedliche Ausbildung definiert. Die vorgesehenen Einschränkungen erachtet der SBK-GR deshalb als zutiefst stossend, schikanös und als Bürokratiemonster. In keiner Art und Weise werde das Ziel, die Attraktivität des Berufs zu fördern, so erreicht. Im Gegenteil werde damit ein tiefes Misstrauen gegenüber den Pflegenden an den Tag gelegt, sie könnten ihre Arbeit nicht unbeaufsichtigt verrichten und für diese einstehen. Pflegefachperson würden Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung erbringen und sollten somit auch Aufgaben an Health Care Assistants delegieren können. Das Ziel müsse sein, angesichts der schwindenden Ressourcen möglichst effizient arbeiten zu können. Dies gelte vor allem im Bereich der Spitex und für freiberuflich tätige Pflegefachpersonen.
Senesuisse ist der Ansicht, dass der unterbreitete Vorschlag den autonomen Bereich für Pflegefachpersonen kaum stärke. Mit einer solch rigiden Regulierung werde keine praxistaugliche Lösung geschaffen. Alleine, dass Pflegende als Voraussetzung für die autonome Anordnung von Leistungen zwei Jahre Berufserfahrung in jedem Bereich erlangen sollen, sei administrativer Overkill – ganz besonders, wenn sie nicht einmal Leistungen der Behandlungspflege abrechnen könnten. Es sei denn auch äusserst ineffizient und für den Fachpersonalmangel kontraproduktiv, wenn tertiäre Pflegefachkräfte die Grundpflege erledigen – worauf diese
Regelung abziele. Umso mehr, als diese Leistungen nicht an andere (weniger qualifizierte) Mitarbeitende im Pflegeteam delegiert werden könnten. Die getroffene Regelung sei äusserst unattraktiv, ineffizient und für Spitex-Betriebe in der Praxis nicht umsetzbar.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden gemäss Einschätzung von SNLeaders zur Folge haben, dass der eigenverantwortliche Bereich de facto nicht umgesetzt werden werde: