Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Die Hürden seien unverhältnismässig hoch und sachlich nicht begründbar (Artikel 7, Ans.
2bis KLV), die Bedingungen unklar (Artikel 7 Absatz 2bis Buchstabe c KLV), die Umsetzung schlicht nicht praxistauglich (keine Möglichkeit zur Delegation) und die zeitliche Begrenzung der Autonomie nicht begründbar. Die vorgesehenen Bestimmungen höhlten die gewollte Autonomie gleich wieder aus und liessen den eigenverantwortlichen Bereich zu einer pro forma Autonomie verkommen.
Laut Syna und Travail.Suisse schafft die Verordnung klare Hindernisse für die volle Autonomie der Pflegefachpersonen in der Pflege, die sie in eigener Verantwortung erbringen oder direkt zu Lasten der OKP abrechnen können. Die Umsetzung in der vorgeschlagenen Form trage nicht oder nur sehr unzureichend dazu bei, die Attraktivität des Berufs zu verbessern. Aus diesem Grund müsse die Ausführungsverordnung nach Ansicht von Syna und Travail.Suisse grundlegend überarbeitet werden. Die Einführung eines Kontrollmechanismus zur Verhinderung möglicher ungerechtfertigter Kostensteigerungen sei rein politischer Natur und schiebe einen möglichen Anstieg der Gesundheitskosten eindeutig und ungerechtfertigterweise allein auf die Pflegenden ab.
Groupe Mutuel begrüsst die Tatsache, dass für Pflegefachpersonen, die ohne ärztliche Anordnung oder Auftrag direkt zulasten der OKP abrechnen, verschiedene Bedingungen und Einschränkungen gelten. Die Ermittlung des Bedarfs an Pflege, die ohne ärztliche Anordnung oder Auftrag erbracht werden kann, muss in Zusammenarbeit mit den Patientinnen und Patienten oder den Angehörigen erfolgen; das Ergebnis muss dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin unverzüglich zur Information übermittelt werden. Diese Vorgaben und Einschränkungen gewährleisten die Qualität der Pflegeleistungen, bieten dank der bereitgestellten Informationen aber auch eine Grundlage für die Koordination mit dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin. Diese letzte Bestimmung ist jedoch minimalistisch. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der erläuternde Bericht dieses Thema ausführlicher behandelt hätte. Die vermehrte Nutzung des elektronischen Patientendossiers dürfte sich aber als nützliches Instrument erweisen, um die Koordination zwischen den Pflegefachpersonen und der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt zu stärken.
MTK merkt an, dass aktuell wenig direkte Schnittstellen betreffend Pflegeleistungen zwischen dem KVG und dem UVG bestehen. Die Pflege sei für die Unfallversicherung im Artikel 18 UVV geregelt und werde von der geplanten Anpassung im KVG lediglich indirekt betroffen sein. In diesem Zusammenhang weist MTK darauf hin, dass im UVG – neben den bestehenden Tarifverträgen für ausgebildete Pflegefachkräfte – auch die Pflege durch Familienangehörige zu Lasten der Unfallversicherung geregelt sei. Bei der geplanten Revision der KLV sei zudem zu befürchten, dass der vorgesehene Verzicht auf eine «ärztliche Anordnung» zu einer Mengenausweitung und damit zu einer spürbaren Kostensteigerung führen werde. Sollten durch künftige Anpassungen in der KLV das UVG, das IVG oder das MVG sowie die dazugehörigen Verordnungen substanziell betroffen sein, müssten die spezifischen Anliegen der genannten Sozialversicherungsbereiche im Sinne der Koordination der Tarife in eine KVG-Revision einbezogen werden.
4.4.2 Artikel 7
ARTISET beantragt die Ausweitung von direkt abrechenbaren Leistungen für den Langzeitbereich auf folgende Aufgaben:
• Übernehmen einer klinischen Führungsrolle (klinisches Leadership) in typischen geriatrischen Situationen;
• Erkennen von Unterstützungsbedarf von Pflegenden anderer Ausbildungsniveaus sowie deren Unterstützung bei der Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern (Empowerment);
• Beraten und Coachen von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Angehörigen in komplexen, psychosozial anspruchsvollen Situationen zu Krankheitsverläufen, bei Verhaltensveränderungen, der Aufrechterhaltung von Lebensqualität oder zur Gesundheitlichen Vorausplanung;