Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
ohne ärztlichen Auftrag oder ärztliche Anordnung von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau nach Artikel 49 KVV erbracht werden können, wird von diesem oder dieser in Zusammenarbeit mit dem Patienten oder der Patientin oder dessen oder deren Angehörigen durchgeführt. Das Ergebnis ist umgehend dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin zur Kenntnisnahme zuzustellen. Muss eine Bedarfsermittlung nach Absatz 1 erneut durchgeführt werden, darf diese nur in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin und dem Pflegefachmann oder der Pflegefachfrau durchgeführt werden, der oder die die erste Bedarfsermittlung vorgenommen hat. » Die Regelung, dass die Bedarfsermittlung mit der gleichen Person durchgeführt werden muss, sei in keinem Gesundheitsberuf realistisch und deshalb nicht praxistauglich. Zudem stelle der beschriebene Prozess eine Verschlechterung der jetzigen Regulierung dar.
BEKAG, BüAeV und die FMH lehnen es ab, dass Pflegefachpersonen die Bedarfsermittlung auch bei Massnahmen der psychischen Grundpflege ohne Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin vornehmen können. Massnahmen der psychischen Grundpflege würden diagnostische und therapeutische Komponenten beinhalten, weshalb die entsprechende Untersuchung, Behandlung und Pflege zwingend eine Zusammenarbeit der Pflege mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin erfordere. Die enge Koordination zwischen der Pflegefachperson und der behandelnden Ärztin und die Aufnahme behandlungsrelevanter Schritte in die Krankengeschichte sei im Sinne der Patientensicherheit unabdingbar.
Für BSH ist es wichtig, dass möglichst wenig administrativer Aufwand generiert wird, weshalb der Artikel 8a Absatz 1bis aufs Notwendige reduziert werden soll: «Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und c, können auch ohne ärztlichen Auftrag oder ärztliche Anordnung erbracht werden, wenn hierzu eine Bedarfsermittlung durch einen Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau nach Artikel 49KVV den Bedarf ausweist. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung durch einen Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau nach Artikel 49KVV ist dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin sowie dem zuständigen Krankenversicherer umgehend zuzustellen. Widerspricht weder der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin noch der Krankenversicherer nicht innert 5 Kalendertagen, so gilt die Bedarfsermittlung als genehmigt.»
Curafutura gibt ebenfalls zu bedenken, dass die geforderte Mitwirkung der ursprünglich beteiligten Pflegefachperson aufgrund der personellen Situation in den Institutionen (Fachkräftemangel, häufige Stellenwechsel) schwer umsetzbar zu sein scheint. Zudem wäre eine Kontrolle zum Einhalt dieses Gesetzesartikel kaum durchführbar. Curafutura schlägt deshalb folgende Änderung vor: « […] Muss eine Bedarfsermittlung nach Absatz 1 erneut durchgeführt werden, darf diese nur in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin und dem einem Pflegefachmann oder dereiner Pflegefachfrau durchgeführt werden, der oder die die erste Bedarfsermittlung vorgenommen hat.
Auch IMAD ist der Ansicht, dass die Vorgabe, dass die erneute Bedarfsermittlung unter Einbezug der an der ersten Bedarfsermittlung beteiligten Pflegefachperson zu erfolgen habe, zu einschränkend sei.
IDS stellt die Vorgabe, dass die Bedarfsabklärung «in Zusammenarbeit mit dem Patienten oder der Patientin oder dessen oder deren Angehörigen» zu erfolgen habe, in Frage. Damit würde die persönliche Freiheit der Patientin / des Patienten zu stark eingeschränkt. Zudem berücksichtigt die Bestimmung nicht, dass die Vertretung einer urteilsunfähigen Patientin oder eines urteilsunfähigen Patienten ganz oder teilweise von einer vorsorgebeauftragten Person, einer therapeutischen Vertretung oder einer Beiständin oder einem Beistand übernommen werden kann. Zudem sei es essenziell, dass bei der Bedarfsermittlung ein persönliches Treffen mit der Patientin / dem Patienten stattfinde, dies sei in der Verordnung so festzuhalten. IDS erscheint es zudem nicht nötig, dass die Ergebnisse umgehend dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin zugestellt werden, ebenso ist IDS gegen die Vorgabe, dass die an der ersten Bedarfsermittlung beteiligte Pflegefachperson in die erneute Ermittlung einbezogen werden muss. Auch der Beizug einer Ärztin / eines Arztes bei der Bedarfsermittlung ist für IDS nicht nötig.