Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 13 Seiten
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Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln abzuschliessen. Mit der Kompetenzdelegation werde das Verfahren vereinheitlicht und folglich vereinfacht und beschleunigt. Um die Kompetenz des Bundesrates für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen mit anderen Ländern als dem Vereinigten Königreich zu verankern, müssten vier Spezialgesetze (PsyG, MedBG, GesBG und BGFA) angepasst werden. Diese müssten die gleichen Regeln wie das Berufsbildungsgesetz (BBG) und das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) enthalten, die den Bundesrat bereits jetzt ermächtigen, im Bereich der Anerkennung von Diplomen der Berufsbildung und der Hochschulen völkerrechtliche Verträge abzuschliessen (Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG). So könne das Verfahren vereinheitlicht werden, da die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen für einige Berufe dem Bundesrat, für andere dem Parlament obliege.
4.2.3 Spezifische Kommentare zur Kompetenzdelegation an den Bundesrat im Gesundheitsberufegesetz
AG hält fest, dass die Zulassung zur Erbringung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen aufgrund der geltenden Bestimmungen des KVG (vgl. Art. 37 Abs. 1) nicht vom Abkommen erfasst sei. Folglich könne keine Gleichwertigkeit der ausländischen Abschlüsse mit den inländischen Diplomen gewährleistet werden. Gestützt auf Artikel 5 des Anhangs I zum FZA lasse sich diese Einschränkung der Gleichbehandlung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit rechtfertigen.