Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 13 Seiten
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Voraussetzungen für die Berufszulassung umfasst. Artikel 2.6 deute darauf hin, dass auch weitere Voraussetzungen wie ein guter Leumund berücksichtigt werden. SG regt an, diese Frage in der Botschaft zu klären. Falls das Abkommen auch die Berufsausübungsbewilligung (die auf die Anerkennung folgt und sich auf den Anerkennungsentscheid der Kommissionen stützt) regelt, müssten Bestimmungen über die Zustellung und die Rechtshilfe hinzugefügt werden. Da das Vereinigte Königreich dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland nicht beigetreten ist, bedeute dies in der Praxis, dass die Berufsausübungsbewilligungen auf diplomatischem Weg ins Vereinigte Königreich geschickt werden müssten oder auf dem gleichen Weg die Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz verlangt werden müsste. Um Verfügungen ins Vereinigte Königreich zu schicken, sei folglich eine Regelung erforderlich.
Artikel 2.7 (Antragsverfahren)
Die KdK schlägt vor, Artikel 2.7 Absatz 6 so zu formulieren, dass eine Informationspflicht hinsichtlich Disziplinarmassnahmen oder der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen oder anderer schwerwiegender besonderer Umstände besteht, die sich auf die Ausübung des reglementierten Berufs auswirken könnten (zumindest in den in Artikel 2.7 Absätze 6a und 6b des Abkommens erwähnten Bereichen). SG schliesst sich der Anmerkung der KdK an und weist überdies darauf hin, dass das Fehlen von Bestimmungen (u. a. über die postalische Zustellung) in den bilateralen Verträgen mit der EU kein Argument sei. Ebenfalls zu Absatz 6 weisen SDK und TR BS darauf hin, dass Fachpersonen, die Menschen mit Beeinträchtigung betreuen, in der Aufzählung fehlen.
Artikel 2.8 (Informationen)
Für AR sollte in den Erläuterungen ausgeführt werden, ob sich «Zulassung oder Approbation» in Artikel 2.8 Absatz 2 Buchstabe a auf die Basisanerkennung des Berufsdiploms oder auf die Zulassungsvoraussetzungen der Kantone bezieht. Zu Buchstabe b merken SDK und TR BS an, dass die Mitgliedschaft in einem Berufsverband nicht in jedem Beruf gegeben sei.
Nach Auffassung dieser beiden Verbände sollte die Frage der Zuständigkeit in Artikel 2.9 (Sprachkenntnisse) näher ausgeführt werden, um festzulegen, wer entscheidet und wer die Verhältnismässigkeit überprüft, weil die Anerkennung von Berufsqualifikationen sehr oft viel Zeit in Anspruch nehme.
Artikel 2.12 (Branchenspezifische Vereinbarungen)
Nach Meinung von ZG ermöglicht es diese Regelung, das Abkommen zukünftig an Änderungen in der Praxis anzupassen.
4.1.2 Anhang betreffend den Anwaltsberuf
Sollten sich Ausgleichsmassnahmen als notwendig erweisen, müsste für SO der Bund den kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörden aufzeigen, wie die Vorgaben von Artikel A.3 des Anhangs A einheitlich umgesetzt werden könnten, insbesondere hinsichtlich des in der heutigen Praxis nicht angewendeten Instruments des Anpassungslehrgangs (Art. A.3 Abs. 2 Bst. c Anhang A).
ZG geht von einer nur sehr marginalen Betroffenheit seiner Verwaltung sowie seiner Zivil- und Strafrechtspflege aus.
4.2 Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich des Medizinalberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Anwaltsgesetzes und des Psychologieberufegesetzes abzuschliessen
4.2.1 Allgemeine Kommentare
Die Kantone unterstützen die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, selbstständig völkerrechtliche Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Form von separaten AGA oder Anhängen zum Abkommen abzuschliessen. Sie stellen jedoch einige Bedingungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Die Kantone sind mit der Kompetenzdelegation im Fall der Gleichwertigkeit