Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 13 Seiten

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mit den entsprechenden Schweizer Berufsqualifikationen einverstanden, sofern ihre verfassungsmässigen Rechte gewahrt sind und das Abkommen nicht die Zulassung von Leistungserbringern im Bereich der sozialen Sicherheit betrifft. Im Zusammenhang mit dem Abschluss von AGA mahnt VD zur Wachsamkeit bei der Unterscheidung zwischen den Qualifikationsstufen HF und FH in den Gesundheitsberufen.

Gemäss der KdK kann die Kompetenzdelegation an den Bundesrat unter drei Bedingungen genehmigt werden: Erstens dürfe die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nur möglich sein, sofern eine Äquivalenz mit den entsprechenden schweizerischen Berufsqualifikationen besteht. Im Bereich der Pflege seien die Patientensicherheit, der Gesundheitsschutz und die Dienstleistungsqualität weiterhin unbestritten prioritär.11 Zweitens seien die in Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 55 BV verankerten verfassungsmässigen Rechte der Kantone (einschliesslich der Konsultation der Kantone) jederzeit zu gewährleisten, und drittens bestehe keinerlei Zusammenhang mit der Zulassung von Leistungserbringern im Bereich der sozialen Sicherheit.

Die beiden ersten Bedingungen werden auch von SO und LU unterstützt.

BE erachtet die Kompetenzdelegation für den Abschluss des Abkommens als notwendig und verhältnismässig.

TG weist darauf hin, dass bei etwaigen Kompetenzdelegationen an den Bundesrat im Rahmen von branchenspezifischen Vereinbarungen auch auf die Zuständigkeiten der Kantone Rücksicht zu nehmen sei und ihre Interessen gewahrt werden müssten.

Nach Auffassung von ZH ermächtigt die in der Vorlage erwähnte Änderung der Spezialgesetze (MedBG, PsyG, GesBG und BGFA) den Bundesrat, künftig auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens völkerrechtliche Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den betreffenden Bereichen abzuschliessen. Diese Spezialgesetze widerspiegelten, was im Berufsbildungsgesetz (BBG) und im Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) bereits geltendes Recht sei. Dieser Ansatz sei sachgerecht und zielführend.

VD mahnt bei der Kompetenzdelegation an den Bund in Bezug auf die vier Gesetze zur Wachsamkeit. Da künftige AGA vom Bundesrat abgeschlossen werden könnten, stelle sich die Frage nach der Unterscheidung zwischen den Qualifikationsstufen HF und FH bei den Abgängerinnen und Abgängern von Schweizer Schulen, die ihren Beruf im Ausland ausüben möchten. Diese Unterscheidung sei zentral, insbesondere bei den Gesundheitsberufen (namentlich Krankenpflegepersonal). VD weist darauf hin, wie wichtig die Konsultation der Kantone beim Abschluss neuer AGA sei.

Das BZW ist der Meinung, dass der Bund den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen einheitlich sicherstellen muss, um die Bildungsmechanismen der Schweiz einander anzugleichen und die berufliche Mobilität zu erleichtern. Die Bedürfnisse der Berufsgruppen und ihrer Fachgesellschaften müssten jedoch beim Abschluss neuer völkerrechtlicher Verträge unbedingt beachtet werden. Deshalb fordert das BZW mit Nachdruck, beim Abschluss künftiger völkerrechtlicher Verträge und bei der Schaffung von Voraussetzungen, die die Gleichwertigkeit von ausländischen Aus- und Weiterbildungen betreffen, angehört zu werden.

Die MEBEKO und die PsyKo begrüssen die Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Bezug auf das MedBG, das PsyG, das GesBG und das BGFA ebenfalls. Dieser Ansatz vereinfache die technischen Verfahren ebenso wie die Delegationsnormen im BBG und im HFKG. Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat sowie die Möglichkeit, eine AGA oder einen Anhang zum Abkommen abzuschliessen, bedeuteten jedoch nicht, dass die MEBEKO und die PsyKo vom Bundesrat bei vorbereitenden Gesprächen mit den britischen oder anderen ausländischen Partnern nicht konsultiert werden müssten.

4.2.2 Spezifische Kommentare zur Kompetenzdelegation an den Bundesrat im Psychologieberufegesetz

Die FSP unterstützt den neuen Artikel 47a PsyG, mit dem der Bundesrat ermächtigt wird, im Anwendungsbereich des PsyG internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen

11 Obwohl von der KdK so erwähnt, betrifft diese erste Bedingung eher den Inhalt des Abkommens als die Kompetenzdelegation.