Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 13 Seiten

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• Table Ronde Berufsbildender Schulen (TR BS).

Der folgende, nicht einzeln eingeladene Verband hat ebenfalls Stellung genommen:

• Centre Patronal.

3 Allgemeine Beurteilung

3.1 Grundsätzliche Stellungnahmen der Kantone

Die KdK1 sowie die stellungnehmenden Kantone unterstützen einhellig das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und seine Umsetzung im Anwaltsgesetz sowie die Kompetenzdelegation an den Bundesrat zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes.

AG, LU, SG, UR, VS und die KdK betonen, wie wichtig die internationale Anerkennung von Schweizer Bildungsabschlüssen sei. Das vorliegende Abkommen sei notwendig und erlaube, dass auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und dem Ende der Übergangsregelung die damals geltenden Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen fortgesetzt werden können.

Für BL soll die bisherige Praxis zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich mit dem Abschluss des Abkommens fortgeführt werden können. Der Abschluss eines weiterführenden bilateralen Abkommens passe in den Kontext der internationalen Strategie der Schweiz, gegenseitig Berufsqualifikationen anzuerkennen und damit die Wirtschaftsintegration und Arbeitskräftemobilität zu stärken.

GE stellt klar, dass die Anerkennung der Abschlüsse in den Gesundheitsberufen auf schweizerische und britische Abschlüsse, ohne die Möglichkeit einer Anerkennung der Abschlüsse von Drittstaaten, beschränkt sein müsse. Nur so könne ein gleichwertiges und den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechendes Qualifikationsniveau aufrechterhalten werden. TG pflichtet dieser Forderung bei und betont, dass durch das vorliegende Abkommen weitgehend sichergestellt sei, dass nur qualifizierte Personen mit Ausbildungen aus dem Vereinigten Königreich durch eine Anerkennung Zugang zum Schweizer Gesundheitswesen erhalten können und die Qualität der Leistungserbringer insbesondere im Bereich der Patientensicherheit und des Gesundheitsschutzes sichergestellt ist.

JU begrüsst die durch das Abkommen gewährleistete rechtliche Kontinuität, da dieses in einem besonders im Gesundheitsbereich von zunehmendem Personalmangel geprägten Umfeld angesiedelt sei. Der Ablauf der Übergangsfrist im Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger (Citizens’ Rights Agreement, CRA), das zurzeit die Anerkennung von Berufsqualifikationen regelt, hätte in Bezug auf den Zugang zu reglementierten Berufen im Vereinigten Königreich einen erheblichen Rechteverlust für unsere Bürgerinnen und Bürger zur Folge. Ein derart abruptes Ende würde in einem bereits jetzt komplexen ordnungspolitischen Umfeld für Unsicherheit sorgen. Des Weiteren ist JU der Auffassung, dass das Abkommen keine finanziellen und administrativen Auswirkungen auf die Kantone haben wird.

Für LU muss eine Anerkennung abgelehnt werden können, wenn wesentliche Defizite im Vergleich zur entsprechenden Ausbildung in der Schweiz bestehen.

TI hält es für notwendig, angesichts der Beendigung der FZA-Umsetzung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie des bevorstehenden Ablaufs der im CRA verankerten Übergangsfrist ein System für die gegenseitige Anerkennung der reglementierten Berufsqualifikationen auf Bundes- und Kantonsebene einzurichten. In Bezug auf die kantonal reglementierten Gesundheitsberufe hält es TI für wichtig, dass die Anerkennungskriterien so nahe wie möglich an den bisher angewandten Kriterien bleiben, die die Grundlage der derzeitigen Praxis bilden. Ferner ist es für TI wichtig, dass Bund und Kantone (je nach reglementierten Tätigkeiten) auch weiterhin Ausgleichsmassnahmen verlangen können.

1 AI, BS, FR, GL, OW, SH, UR und VD schliessen sich der Stellungnahme der KdK an.