Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 13 Seiten
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Alle stellungnehmenden gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft und die weiteren interessierten Verbände begrüssen das Abkommen, seine Umsetzung im Anwaltsgesetz sowie die Kompetenzdelegation an den Bundesrat zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes. Einige von ihnen3 formulieren in ihren Stellungnahmen konkrete Anmerkungen und beziehen sich dabei direkt auf die Bestimmungen des Abkommens und des Anhangs. Auf diese Anmerkungen wird unter Punkt 4 dieses Berichts eingegangen.
Der Verband Optikschweiz stimmt dem Abkommen grundsätzlich zu und ersucht das durch das SBFI vertretene WBF, die Möglichkeit des Abschlusses einer AGA für den Beruf der Optometristin bzw. des Optometristen zu prüfen. Er spricht sich für eine neue AGA in diesem Bereich aus und schlägt eine Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen des Bereichs Optometrie, d. h. der Fachhochschule Nordwestschweiz, des Schweizerischen Roten Kreuzes und der entsprechenden Branchenverbände wie Optikschweiz, vor. Mit einer solchen AGA könnten die zurzeit kostspieligen Anerkennungsverfahren vereinfacht werden.
Das Büro für zahnmedizinische Weiterbildung (BZW) begrüsst die durch das Abkommen sichergestellte Kontinuität.
Die Schweizerische Direktorinnen- und Direktorenkonferenz der Berufsfachschulen (SDK) und die Table Ronde Berufsbildender Schulen (TR BS) unterstützen die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen in den vom Abkommen erfassten Bereichen. Des Weiteren befürworten sie alle Massnahmen zur Vereinfachung der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Ausland, was im weiteren Sinne die berufliche Mobilität fördere.
Das Centre Patronal ist der Meinung, dass die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von grosser Bedeutung sind. Es begrüsst die Fortsetzung der Anerkennung. Diese spiele eine entscheidende Rolle bei der Arbeitskräftemobilität und erleichtere den legitimen Zugang zur Weiterbildung, zum Arbeitsmarkt und zu den reglementierten Berufen im Vereinigten Königreich. Für das Centre Patronal ist die Kompetenzdelegation an den Bundesrat zweckmässig, um AGA oder Anhänge auszuarbeiten und Vorzugsbehandlungen für spezifische Berufe festzulegen. Der Schweizerische Gewerbeverband (sgv) schliesst sich der Stellungnahme des Centre Patronal an und betont, dass Schweizer Berufsfachleute und Unternehmen dank des Abkommens weiterhin reglementierte Tätigkeiten im Vereinigten Königreich ausüben können.
Die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) unterstützt die Weiterführung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Das bewährte System garantiere den Psychologinnen und Psychologen mit einem in der Schweiz erworbenen Abschluss die weitere Ausübung ihres Berufs im Vereinigten Königreich. Die FSP erachtet die im Abkommen festgehaltenen Bedingungen als angemessen und begrüsst die Möglichkeit, die Verfahren mithilfe von AGA zu vereinfachen.
Das Institut FPH und PharmaSuisse sprechen sich für die Anerkennung der reglementierten Berufe aus, sofern diese auf Gegenseitigkeit beruht. In Zeiten akuten Fachkräftemangels seien die Apotheken auf gut ausgebildetes Personal angewiesen. Apothekerinnen und Apotheker, die in der Schweiz arbeiten wollen, müssten jedoch einen Sprachnachweis des Niveaus B2 der Sprache des Landesteils, in dem sie ihren Beruf ausüben, besitzen, wie dies auch bei ihren Kolleginnen und Kollegen aus dem EU- und EFTA-Raum der Fall ist. Ferner sei zu beachten, dass wie für alle Apothekerinnen und Apotheker auch für diejenigen des Vereinigten Königreichs die gleichen Anforderungen an die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung und die Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der Krankenversicherung gelten wie für Personen mit einem eidgenössischen Diplom.4 Da die Kompetenzen von Apothekerinnen und Apothekern, die in der Schweiz in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, weitergehend seien als jene von Apothekerinnen und Apothekern mit ausländischen Abschlüssen (insbesondere die Abgabe von Arzneimitteln der Liste B+5), müssten diese zusätzlichen Kompetenzen ebenfalls erworben werden,
3 Verband Optikschweiz, BZW, SDK, FSP, MEBEKO, PsyKo und TR BS
4 PharmaSuisse fügt hinzu, dass zudem mindestens ein Jahr praktische Erfahrung in der Schweiz vorliegen muss, um in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein.
5 Es handelt sich um die Liste der Arzneimittel, die von den Apothekerinnen und Apothekern ohne Rezept an die Patientinnen und Patienten abgegeben werden dürfen.