Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 13 Seiten
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disziplinar- und strafrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kantonen ermahnt werden, und für in- und ausländische Tierärztinnen und Tierärzte müssten dieselben Regeln betreffend den Einsatz tiermedizinischer Arzneimittel gelten.
Travail.Suisse unterstützt das Abkommen, da dieses die Arbeitskräftemobilität vereinfache und verbessere. Des Weiteren sei es wichtig, dass auch nach 2024 ein geregeltes System mit dem Vereinigten Königreich besteht, weil dies sinnvoll und zielführend sei. Der Verband begrüsst die Tatsache, dass die zuständige Behörde Ausgleichsmassnahmen verlangen kann, wenn sie wesentliche Abweichungen in der Ausbildung feststellt. Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung müssten weiterhin dem Ausländer- und Integrationsgesetz unterstellt sein. Schliesslich hält es Travail.Suisse für wichtig, das Lohndumpingrisiko mittels Schutzmechanismen zu verhindern oder im Rahmen der Arbeitsmarktkontrollen zu überprüfen.
4 Stellungnahmen zu den Bestimmungen der in die Vernehmlassung geschickten Texte
4.1 Text des Abkommens
4.1.1 Haupttext Artikel 1.3 (Transparenz)
Für das Büro für zahnmedizinische Weiterbildung (BZW) stellt der Artikel die Transparenz sicher. Es spricht sich aber für einen weitergehenden automatischen Informationsaustausch aus und schlägt ein ähnliches Vorgehen wie beim Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)7 vor, um die Behörden zu informieren, wenn einer Person die Berufsausübungsbewilligung entzogen wird oder im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung Sanktionen auferlegt werden.
Artikel 2.1 Buchstabe c (Begriffsbestimmungen)
GE bevorzugt die in Anhang III des FZA enthaltene, genauere Definition der Eignungsprüfung gemäss dem BGFA und der Richtlinie 2005/38 gegenüber der im Abkommen mit dem Vereinigten Königreich vorgesehenen Begriffsbestimmung. Der Kanton wünscht die Aufnahme der genaueren Definition, um das Abkommen zu ergänzen. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, sie lediglich in den Anhang betreffend den Anwaltsberuf aufzunehmen.
Artikel 2.2 (Anwendungsbereich)
Für ZG stärkt die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf den Ausbildungsstandort das Schweizer Bildungssystem. Dieses werde für EU-Bürgerinnen und -Bürger attraktiver.
Nach Auffassung des BZW sollte klar darauf hingewiesen werden, dass das Abkommen neben den Bürgerinnen und Bürgern der Vertragsstaaten auch auf die Bürgerinnen und Bürger der EU anwendbar ist. Dies würde sicherstellen, dass lediglich Personen mit einem in EU/EFTA-Staaten oder im Vereinigten Königreich erworbenen Diplom zu einer Weiterbildung zugelassen werden. Diese Massnahme sei in der Schweiz im Bereich der Medizin und insbesondere der Zahnmedizin unerlässlich, um eine rechtswidrige Berufsausübung durch Personen mit nicht gleichwertigen Abschlüssen, die die Gleichwertigkeitsanforderungen mithilfe anerkannter Weiterbildungstitel umgehen, zu verhindern.
Die PsyKo weist darauf hin, dass der Psychotherapieberuf in der Schweiz im Gegensatz zum Vereinigten Königreich reglementiert sei. Folglich unterstehe die Anerkennung britischer Psychotherapieabschlüsse den Bestimmungen des Abkommens.
Artikel 2.3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen)
Nach Auffassung von GE wäre eine Klärung hilfreich, weil Artikel 2.3.3 des Abkommens fälschlicherweise dahingehend ausgelegt werden könne, dass eine Person, die über eine Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikationen Zugang zum Psychologieberuf erhalten hat (2. Kap. Art. 4 PsyG), annehmen könnte, dass sie Zugang zu einer Weiterbildung zur Erlangung eines
7 Siehe https://ec.europa.eu/internal_market/imi-net/index_de.htm.