Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 13 Seiten
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eidgenössischen Weiterbildungstitels (Kap. 3 PsyG) habe, obwohl dafür ein Master-Abschluss in Psychologie vorgeschrieben ist.
Für das BZW sollten die Berufsqualifikationen nicht automatisch anerkannt, sondern in jedem Fall einer Gleichwertigkeitsprüfung unterzogen werden.8 Dabei sollten Dauer, Umfang und Inhalt der Aus- und Weiterbildung berücksichtigt werden. Das BZW leitet aus Artikel 2.3 Absatz 2 ab, dass die Anerkennung keinerlei Recht auf die Ausübung des Berufs verleiht.
Artikel 2.4 (Voraussetzungen für die Anerkennung)
Bei der Vergleichbarkeit der Ausbildungen gehen VS und die KdK davon aus, dass gestützt auf Artikel 2.4.2 in Verbindung mit Artikel 2.3.1 eine Anerkennung abgelehnt werden kann, wenn die festgestellten Defizite einen wesentlichen Teil9 der entsprechenden Ausbildung im Aufnahmestaat ausmachen. Andernfalls müsste nach Auffassung von SG, VS und der KdK die Botschaft entsprechend geändert werden. Da das Abkommen keine ausdrückliche Bestimmung über die Validierung von Bildungsleistungen enthalte, ist für VD unbedingt die entsprechende aktuelle Praxis (für die Bereiche Berufsbildung, Gesundheit und Lehre) zu berücksichtigen. Wenn sich die Berufsqualifikationen der betroffenen Person erheblich von den für die Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat erforderlichen Grundkenntnissen oder -kompetenzen unterscheiden, sollten die im Herkunftsland der Fachperson erworbenen Kompetenzen nach Auffassung von VD beurteilt, validiert und bei einer im Aufnahmestaat erforderlichen Ausbildung angerechnet werden.
Für den Verband Optikschweiz sollte klargestellt werden, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit nur für einen Abschluss möglich ist, dessen rechtliche Grundlagen zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Seiten der prüfenden Vertragspartei in Kraft sind. Folglich schlägt sie vor, Artikel 2.4 des Abkommens mit einem neuen Absatz 5 wie folgt zu ergänzen: «5. Voraussetzung 4 ist erfüllt, wenn die rechtlichen Grundlagen des beruflichen Abschlusses, zu dem eine Gleichwertigkeit festgestellt werden soll, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Seiten der prüfenden Vertragspartei nicht (mehr) in Kraft sind.»
Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen)
Nach Auffassung von ZG vereinfacht die vorgesehene Festlegung der Ausgleichsmassnahmen durch die zuständige Behörde den Anerkennungsprozess erheblich und senkt die Kosten.
Für das BZW geht aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor, ob die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen mit einer Prüfung kombiniert werden kann. Wie bei der europäischen Richtlinie 2005/36/EG sei es unerlässlich, die Lücken in bestimmten Teilbereichen je nach Komplexität der Aus- oder Weiterbildung über eine Schlussprüfung im betroffenen Vertragsstaat zu schliessen.
Die MEBEKO und die PsyKo begrüssen die Abweichung von der europäischen Richtlinie, in der die antragstellende Person in der Regel zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen kann. Im Abkommen wird diese Entscheidung hingegen von der Behörde getroffen10, was deren Arbeit vereinfacht.
Artikel 2.6 (Weitere Voraussetzungen)
Für SG ist zu klären, ob das Abkommen nur die Anerkennung von Berufsqualifikationen, d. h. die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsausbildungen, regelt oder ob es auch die weiteren
8 Die Europäische Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie ihre Anhänge könnten als Orientierungshilfe für die Gleichwertigkeitsprüfung herangezogen werden, obwohl sie nicht mehr dem aktuellen Stand entsprächen und einer Überarbeitung bedürften. Des Weiteren seien die Standesorganisationen oder die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen in die Gleichwertigkeitsprüfung miteinzubeziehen.
9 SG, VS und die KdK berufen sich auf die heutige Praxis der EDK für die Anerkennung von Lehrdiplomen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen nur einen Sinn hat, wenn die ausländische Ausbildung mindestens 50 Prozent der Mindestanforderungen der entsprechenden schweizerischen Ausbildung abdeckt. Weist eine ausländische Ausbildung im Vergleich zum entsprechenden schweizerischen Abschluss ein Defizit von mehr als 50 Prozent auf, kann nicht mehr von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden, sodass das Gesuch abgelehnt wird.
10 Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für den Anwaltsberuf in Anhang A