Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/32: Verpflichtungskredit für das Forschungsförderinstrument SWEETER (SWiss research for the EnErgy Transition and Emissions Reduction) für die Jahre 2025‒2036 · 20 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den vorliegenden Kreditbeschluss ergibt sich aus den Artikeln 64 und 167 der Bundesverfassung (BV; SR 101).

Die gesetzliche Grundlage für die Ausgaben bzw. für die Ausrichtung der Subventionen sind Artikel 49 des Energiegesetzes vom 30. September 201636, Artikel 86 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200337 und die Artikel 3 und 16 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation38 (FIFG).

Mit dem Bundesbeschluss vom 26. Februar 2020 über einen Verpflichtungskredit für das Forschungsförderungsinstrument SWEET für die Jahre 2021‒2028 hat die Bundesversammlung die Lancierung des Förderinstruments gutgeheissen, auf dem SWEETER aufbauen wird.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Es bestehen keine Zusammenhänge zwischen dem Förderinstrument SWEETER und internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200239 ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses vorgesehen.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Der Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für das Forschungsförderinstrument SWEETER (SWiss research for the EnErgy Transition and Emissions Reduction) für die Jahre 2025‒2036 untersteht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da er einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht. Der Verpflichtungskredit von 135 Millionen Franken bedarf demnach der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte.

6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Im Rahmen der Umsetzung von SWEETER werden die Vorgaben des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199040 sowie des FIFG eingehalten.

Die Vergabe der Subvention erfolgt aufgrund von regelmässigen Ausschreibungen von breit gefassten Themen, die vom BFE nach Konsultation mit der CORE vorgegeben werden. Durch diese Vorgabe kann der Bund gezielt Zielsetzungen von grosser Bedeutung für die Energie- und Klimastrategien adressieren. Für die Bewerbung zugelassen sind Konsortien, welche sich aus verschiedenen Hochschulen und Universitäten, privaten Unternehmen, nicht gewinnorientierten Organisationen und ‒ je nach ausgeschriebenem Leitthema ‒ Gemeinden, Kantonen oder bundesnahen Betrieben zusammensetzen.

Die Evaluation der eingereichten Bewerbungen erfolgt durch internationale Expertenpanels, in denen das BFE und BAFU als Beobachter Einsitz haben. Die Auswahl dieser internationalen Experten und die Organisation der Evaluation selber erfolgt durch das BFE und BAFU. Die Evaluation richtet sich dabei streng nach den international etablierten und wissenschaftlich abgestützten Kriterien der Exzellenz (Excellence), Wirkung (Impact) und Umsetzung (Implementation). Für die Begleitung der erfolgreichen Konsortien setzen das BFE und BAFU eine Begleitgruppe ein, die sich aus Fachexperten der beiden Ämter und anderer Bundestellen, Vertretern des Expertenpanels und weiteren Experten zusammensetzt. Die Begleitgruppe verfolgt die Arbeiten des Konsortiums kontinuierlich, evaluiert die Fortschritte des Konsortiums mindestens jährlich und fasst die Fortschritte in einem Bericht zuhanden des BFE und BAFU zusammen.

36 SR 730.0

37 SR 732.1

38 SR 420.1

39 SR 171.10

40 SR 616.1