Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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Richtlinie (EU) 2023/977 sind jedoch die Bestimmungen des SIaG mehrheitlich nicht mehr zutreffend, weshalb eine Totalrevision des Gesetzes notwendig ist.

1.5 Verh‰ltnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Der Entwurf wurde weder in der Botschaft vom 29. Januar 20207 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20208¸ber die Legislaturplanung 2019–2023 angek¸ndigt.

Dennoch tr‰gt diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Umsetzung des Ziels 14 der Leitlinie 3 f¸r die Legislatur 2019–2023 bei.

Durch die Pr‰zisierung des bestehenden Rahmens ermˆglicht die Richtlinie (EU) 2023/977 den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitglied- und Schengen-assoziierten Staaten einen effizienteren Austausch relevanter Informationen. Das Bereitstellen relevanter Informationen zuhanden der zust‰ndigen Behˆrden innerhalb der vorgegebenen Fristen tr‰gt zu den Zielen der Bek‰mpfung von Gewalt, Kriminalit‰t und Terrorismus bei und ermˆglicht, wirksam gegen diese Ph‰nomene anzugehen. Durch die ‹bernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 tr‰gt die Schweiz dazu bei, die Sicherheit ihrer eigenen Bevˆlkerung, aber auch jener der anderen Schengen-Staaten zu garantieren.

2 Grunds‰tze und Inhalt

2.1 Die Richtlinie (EU) 2023/977 ¸ber den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten im ‹berblick

Die Richtlinie ¸ber den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden bezweckt, den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und den Informationsaustausch innerhalb des Schengen-Raums zu vereinheitlichen. Sie hebt den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates auf, der den Grundsatz der Verf¸gbarkeit von Informationen auf europ‰ischer Ebene konkretisierte und den die Schweiz durch die Inkraftsetzung des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes (SIaG; SR 362.2) in nationales Recht umgesetzt hat. Dieser Rahmenbeschluss fˆrderte bereits den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der europ‰ischen Staaten, weshalb mit der Richtlinie kein komplett neues System geschaffen wird. Diese enth‰lt aber mehrere Pr‰zisierungen, die den Rechtsrahmen f¸r den Informationsaustausch zu polizeilichen Zwecken anpasst.

Zum einen pr‰zisiert die Richtlinie die verschiedenen Fristen zur Beantwortung von Ersuchen anderer Staaten. In dringenden F‰llen m¸ssen die Informationen innert acht Stunden zur Verf¸gung gestellt werden, sofern sie unmittelbar zug‰nglich sind. Bei dringenden Ersuchen um Informationen, die mittelbar zug‰nglich sind, betr‰gt die Frist drei Tage, bei allen anderen Ersuchen sieben Tage.

Zum andern wird mit der Richtlinie (EU) 2023/977 auch der Geltungsbereich des Informationsaustauschs auf Ersuchen ausgeweitet. So sind nicht mehr nur Informationsersuchen zu schweren Straftaten zu beantworten, sondern auch solche zu Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet werden kˆnnen.

7 BBl 2020 1777

8 BBl 2020 8385