Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Zur Beantwortung der Ersuchen verf¸gt jeder Schengen-Staat ¸ber eine zentrale Kontaktstelle (SPOC), die ihre Aufgaben t‰glich rund um die Uhr wahrnimmt, mit einem Fallbearbeitungssystem ausgestattet ist und Zugang zu den ersuchten Informationen hat. Die mit der Richtlinie eingef¸hrte Neuerung betrifft die Pr‰zisierung der Aufgaben des SPOC sowie seiner F‰higkeiten, seiner Organisation und seiner Zusammensetzung. Diese Bestimmungen sollen einen gemeinsamen Standard f¸r alle SPOC des Schengen-Raums etablieren.
Weiter erw‰hnt die Richtlinie explizit den Grundsatz der Verf¸gbarkeit. Nach diesem Grundsatz kˆnnen Strafverfolgungsbeamte eines Mitgliedstaats, die zur Erf¸llung ihrer Aufgaben bestimmte Informationen benˆtigen, diese von den Strafverfolgungsbehˆrden eines anderen Mitgliedstaats, der ¸ber diese Informationen verf¸gt und der sie ihnen f¸r den angegebenen Zweck zur Verf¸gung stellt, erhalten. Dies bedeutet, dass der SPOC die verf¸gbaren Informationen zu den durch die Richtlinie abgedeckten Straftaten von den Strafverfolgungsbehˆrden (auch den kantonalen), die nach dem nationalen Recht mit der Verh¸tung und Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten betraut sind, erhalten kˆnnen muss. Ein Direktzugriff ist dabei nicht erforderlich. Ausserdem sieht die Richtlinie eine Mˆglichkeit vor, den direkten Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehˆrden zuzulassen, das heisst also, ohne Einbezug des SPOC. Dieses Modell kommt aber bei der Umsetzung nicht zum Zug (vgl. Kap. 3.2).
Dar¸ber hinaus wird die Rolle von Europol gest‰rkt. Der gesamte polizeiliche Informationsaustausch im Schengen-Raum soll k¸nftig priorit‰r ¸ber den SIENA-Kanal erfolgen, der von Europol betrieben wird. Europol muss in F‰llen, die unter ihr Mandat fallen, grunds‰tzlich beim Austausch in Kopie gesetzt werden und erh‰lt dadurch mehr Informationen.
Schliesslich ist die Frage des Datenschutzes ein wichtiger Bestandteil der Richtlinie. Der Text verweist direkt auf die Richtlinie (EU) 2016/680. Diese hat die Schweiz ¸ber das DSG ¸bernommen, welches am 1. September 2023 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie (EU) 2016/6809 betrifft den Schutz nat¸rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust‰ndigen Behˆrden zum Zwecke der Verh¸tung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie den freien Datenverkehr.
2.2 Inhalt der Richtlinie (EU) 2023/977 ¸ber den Informationsaustausch zwi-
schen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten
Dieses Kapitel gibt einen detaillierteren ‹berblick ¸ber den Inhalt der EU-Richtlinie entlang von deren Kapiteln.
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Anwendungsbereich (Art. 1)
Artikel 1 definiert in Ziffer 1 zun‰chst den Gegenstand der Richtlinie: ´Diese Richtlinie enth‰lt harmonisierte Vorschriften f¸r den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden zum Zwecke der
9 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat¸rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust‰ndigen Behˆrden zum Zwecke der Verh¸tung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Abl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.