Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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Europol nur mit Einwilligung des Staats, der die Informationen urspr¸nglich bereitgestellt hat, und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen zur Verf¸- gung gestellt werden.

- Grundsatz der Datenzuverl‰ssigkeit: Gem‰ss dieser Richtlinie ausgetauschte personenbezogene Daten, die sich als unrichtig, unvollst‰ndig oder nicht mehr aktuell erweisen, werden gelˆscht oder berichtigt oder ihre Verarbeitung eingeschr‰nkt und der Empf‰ngerstaat dar¸ber benachrichtigt.

Informationsaustausch ¸ber die SPOC

An zentrale Kontaktstellen gerichtete Informationsersuchen (Art. 4)

Artikel 4 regelt das Informationsersuchen an sich. Ziffer 1 sieht vor, dass die Mitglied- oder assoziierten Staaten der Europ‰ischen Kommission eine Liste ihrer benannten Strafverfolgungsbehˆrden ¸bermitteln, das heisst der Behˆrden, die nebst dem SPOC erm‰chtigt sind, Informationsersuchen an die SPOC der anderen Mitglied- oder assoziierten Staaten zu richten.

Wenn diese benannten Strafverfolgungsbehˆrden ein Informationsersuchen an den SPOC eines anderen Staats ¸bermitteln, ¸bermitteln sie eine Kopie dieses Ersuchen an ihren eigenen SPOC. Ziffer 2 sieht die Mˆglichkeit vor, von dieser Regel abzuweichen, wenn dadurch eine laufende hochsensible Ermittlung, die ein hohes Mass an Vertraulichkeit erfordert, Terrorismusf‰lle oder die Sicherheit einer Person gef‰hrdet w¸rde.

Ziffer 3 pr‰zisiert die Voraussetzungen, die erf¸llt sein m¸ssen, bevor ein Informationsersuchen an den SPOC eines anderen Mitglied- oder assoziierten Staats gerichtet wird. Es m¸ssen objektive Anhaltspunkte daf¸r vorliegen, dass die angeforderten Informationen erforderlich und verh‰ltnism‰ssig sind, um Straftaten zu verh¸ten, aufzudecken oder zu untersuchen, und dass sie diesem anderen Staat zur Verf¸gung stehen.

Die Mitglied- oder assoziierten Staaten stellen sicher, dass sie bei Informationsersuchen angeben, ob es dringend ist. Ziffer 4 legt die Kriterien fest, wann ein Ersuchen als dringend gilt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr f¸r die ˆffentliche Sicherheit eines Mitglied- oder assoziierten Staats oder auch eine unmittelbare Gefahr f¸r das Leben oder die kˆrperliche Unversehrtheit einer Person besteht.

Ziffer 5 verlangt, dass das Informationsersuchen alle f¸r die Bearbeitung erforderlichen Angaben enth‰lt, und legt die Angaben fest, die in jedem Fall mitzuliefern sind. Dabei handelt es sich unter anderem um eine detaillierte Pr‰zisierung der angeforderten Informationen oder auch den Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden.

Ziffer 6 sieht vor, dass das Informationsersuchen in einer der Sprachen ¸bermittelt wird, die der ersuchte Staat gem‰ss der Liste nach Artikel 11 der Richtlinie akzeptiert.

Informationsbereitstellung infolge eines Ersuchens an zentrale Kontaktstellen (Art. 5)

W‰hrend Artikel 4 das Informationsersuchen behandelte, betrifft Artikel 5 der Richtlinie dessen Beantwortung durch den Staat, von dem die Informationen angefordert wurden. Ziffer 1 legt die Antwortfristen fest. Diese betragen:

- acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei unmittelbar zug‰nglichen Informationen;

- drei Kalendertage im Falle von dringenden Ersuchen bei mittelbar zug‰nglichen Informationen;

- sieben Kalendertage im Falle aller anderen Ersuchen.