Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Ziffer 3 definiert die ´schweren Straftatenª. Die Richtlinie verweist f¸r die Definition dieser Straftaten auf zwei andere Rechtsakte der Union, namentlich den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates10¸ber den Europ‰ischen Haftbefehl und die ‹bergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Verordnung (EU) 2016/79411, welche die T‰tigkeit von Europol regelt. Schwere Straftaten im Sinne der Richtlinie sind demnach Straftaten, die Gegenstand eines Europ‰ischen Haftbefehls sein kˆnnen, sowie Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen.
Die Ziffern 4–7 definieren die Informationen und verschiedene Kategorien von Informationen. Namentlich wird zwischen unmittelbar zug‰nglichen Informationen und mittelbar zug‰nglichen Informationen unterschieden. Eine Information gilt als unmittelbar zug‰nglich, wenn der SPOC oder eine zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde des Mitglied- oder assoziierten Staats darauf zugreifen kann. Wenn der SPOC oder eine zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde des Mitglied- oder assoziierten Staats die Informationen hingegen bei anderen Behˆrden oder privaten Parteien einholen muss, gelten diese als mittelbar zug‰nglich. Aufgrund des fˆderalistischen Systems der Schweiz hat der SPOC keinen direkten Zugriff auf die Daten der kantonalen Informationssysteme. Informationen m¸ssen bei den kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden eingeholt werden.
Die letzte Definition betrifft die ´personenbezogenen Datenª (Ziffer 8). Die Richtlinie verweist hierf¸r auf die Richtlinie (EU) 2016/680. Diese hat die Schweiz bereits ¸bernommen und umgesetzt.
Grunds‰tze f¸r den Informationsaustausch (Art. 3)
Artikel 3 legt die dem Informationsaustausch zwischen Mitglied- und assoziierten Staaten zugrunde liegenden Grunds‰tze fest. Dabei handelt es sich um die folgenden:
- Grundsatz der Verf¸gbarkeit: Die bei den Strafverfolgungsbehˆrden eines Mitglied- oder assoziierten Staats verf¸gbaren Informationen kˆnnen dem SPOC oder den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden anderer Mitglied- oder assoziierten Staaten zur Verf¸gung gestellt werden.
- Grundsatz des gleichwertigen Zugangs: Die Voraussetzungen f¸r Informationsersuchen, die an die SPOC oder zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden anderer Mitglied- oder assoziierter Staaten gerichtet werden, sind den Bedingungen gleichwertig, die f¸r Ersuchen um ‰hnliche Informationen innerhalb des jeweiligen Staats gelten.
- Grundsatz der Vertraulichkeit: Der Staat, der vom ¸bermittelnden Staat als vertraulich gekennzeichnete Informationen erh‰lt, sch¸tzt diese im Einklang mit den Bestimmungen seines nationalen Rechts, die ein vergleichbares Mass an Vertraulichkeit sicherstellen wie das nationale Recht des Staats, der die Informationen zur Verf¸gung gestellt hat.
- Grundsatz des Dateneigentums: Informationen, die von einem anderen Staat erlangt wurden, kˆnnen einem anderen Mitglied- oder assoziierten Staat oder
10 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 ¸ber den Europ‰ischen Haftbefehl und die ‹bergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1
11 Verordnung (EU) 2016/794 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 ¸ber die Agentur der Europ‰ischen Union f¸r die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschl¸sse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53