Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Verh¸tung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten.ª Dazu enth‰lt die Richtlinie Vorschriften zu vier spezifischen Bereichen:
- den Informationsersuchen an den SPOC eines anderen Mitglied- oder assoziierten Staats,
- die Bereitstellung sachdienlicher Informationen durch einen Staat aus eigener Initiative an den SPOC eines anderen Mitglied- oder assoziierten Staats,
- den Standard-Kommunikationskanal, der f¸r den Informationsaustausch zu verwenden ist,
- die Organisation, die Aufgaben, die Zusammensetzung und die F‰higkeiten des SPOC jedes Mitglied- oder assoziierten Staats.
Ziffer 2 schr‰nkt den Anwendungsbereich der Richtlinie ein, indem sie explizit spezifiziert, dass die Richtlinie keine Anwendung auf den Informationsaustausch findet, der durch andere Rechtsakte der Union geregelt ist. Auch wird ausdr¸cklich festgehalten, dass die Mitglied- oder assoziierten Staaten bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen erlassen oder beibehalten kˆnnen, die den Informationsaustausch weiter erleichtern.
In Ziffer 3 ist vorgesehen, dass die Richtlinie die Mitglied- oder assoziierten Staaten nicht zur Einholung von Informationen durch Zwangsmassnahmen, zur Speicherung von Informationen zu dem alleinigen Zweck ihrer Bereitstellung an andere Mitglied- oder assoziierte Staaten oder zur Bereitstellung von Informationen an einen anderen Staat zwecks Verwendung als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren verpflichtet. Ziffer 4 pr‰zisiert diesen letzten Punkt insofern, als ein Mitglied- oder assoziierter Staat die im Einklang mit der Richtlinie erhaltenen Informationen nicht als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren nutzen darf – es sei denn, der Staat, der die Informationen bereitgestellt hat, habe dem zugestimmt.
Begriffsbestimmungen (Art. 2)
Artikel 2 der Richtlinie definiert mehrere Begriffe, auf denen die nachfolgenden Artikel basieren.
Zun‰chst werden in Ziffer 1 die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden definiert. Unter diesen Begriff fallen die Polizei-, Zoll- oder sonstige Behˆrden, die nach dem nationalen Recht f¸r die Aus¸bung von ˆffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmassnahmen zum Zwecke der Verh¸tung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zust‰ndig sind. F¸r die Schweiz schliesst diese Definition auch die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehˆrden ein. Die Nachrichtendienste sind hingegen explizit von dieser Definition ausgenommen.
In Ziffer 2 ist pr‰zisiert, dass eine solche Behˆrde als ´benannte Strafverfolgungsbehˆrdeª gilt, wenn sie befugt ist, Informationsersuchen an die SPOC anderer Mitglied- oder assoziierter Staaten zu richten.