Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Ziffer 2 sieht eine Mˆglichkeit vor, von diesen Fristen abzuweichen, wenn eine Genehmigung durch eine Justizbehˆrde eingeholt werden muss. Der ersuchte Staat muss aber den SPOC des ersuchenden Staats ¸ber die Verzˆgerung und die Dauer der erwarteten Verzˆgerung unterrichten und anschliessend auf dem neusten Stand halten.
Die Antwort wird in der Sprache des Informationsersuchens ¸bermittelt. Ziffer 3 sieht ausserdem vor, dass der SPOC, falls er die Antwort direkt an eine benannte Strafverfolgungsbehˆrde des ersuchenden Staats statt ¸ber dessen SPOC ¸bermittelt, diesem eine Kopie der Informationen ¸bermittelt. Es ist mˆglich, von dieser Regel abzuweichen, wenn dadurch eine laufende hochsensible Ermittlung, die ein hohes Mass an Vertraulichkeit erfordert, Terrorismusf‰lle oder die Sicherheit einer Person gef‰hrdet w¸rde.
Ablehnung von Informationsersuchen (Art. 6)
Ziffer 1 listet die verschiedenen Gr¸nde auf, bei deren Vorliegen der Informationsaustausch verweigert werden kann. Wenn beispielsweise die angeforderten Informationen dem ersuchten Staat nicht zur Verf¸gung stehen, wenn das Informationsersuchen nicht den Kriterien nach Artikel 4 entspricht oder wenn die Genehmigung durch eine Justizbehˆrde verweigert wurde, lehnt der SPOC das Informationsersuchen ab. Ein Ersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn objektive Anhaltspunkte daf¸r vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen, laufende Ermittlungen gef‰hrden oder den gesch¸tzten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungeb¸hrlich schaden w¸rde. Die Mitglied- oder assoziierten Staaten m¸ssen zudem mit der gebotenen Sorgfalt pr¸fen, ob das an ihre zentrale Kontaktstelle gerichtete Informationsersuchen nicht mit einer offensichtlichen Verletzung der Grundrechte verbunden ist. Im Unterschied zum Rahmenbeschluss 2006/960/JI ist der Informationsaustausch infolge eines Ersuchens nicht auf die Verh¸tung und Verfolgung von ´schweren Straftatenª beschr‰nkt, sondern auf die Verh¸tung und Verfolgung von Straftaten nach dem nationalen Recht.
Es ist auch vorgesehen, dass der ersuchende Staat ¸ber die Ablehnungsgr¸nde informiert wird. Falls Klarstellungen oder Pr‰zisierungen erforderlich sind, werden diese vor der Ablehnung des Ersuchens beim ersuchenden Staat angefordert.
Sonstiger Informationsaustausch
Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative (Art. 7)
Ein Mitglied- oder assoziierter Staat kann einem anderen Mitglied- oder assoziierten Staat aus eigener Initiative Informationen zum Zweck der Verh¸tung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten bereitstellen. Diese Mˆglichkeit wird zur Pflicht, sobald es um schwere Straftaten geht. F¸r die Kopie¸bermittlung an den SPOC und Ausnahmen dazu gelten ‰hnliche Bedingungen wie in den Artikeln 4 und 8 vorgesehen.
Informationsaustausch aufgrund direkt an zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrden gerichteter Ersuchen (Art. 8)
Artikel 8 sieht vor, dass bei Informationsersuchen, die der SPOC oder die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden direkt an eine zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde eines anderen Mitglied- oder assoziierten Staats richten, der SPOC des ersuchten Staats gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens erh‰lt. Die mˆglichen Ausnahmen sind ‰hnlich wie jene in Artikel 4 Ziffer 2.