Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Interessen eines Schengen-Staats unerl‰sslich ist. Da die Grunds‰tze als Richtschnur f¸r die Auslegung und Anwendung der Richtlinie dienen, bleibt die Ausnahmebestimmung von Artikel 349d Absatz 2 StGB, welche mit der Umsetzung von Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2016/680 im nationalen Recht verankert wurde, davon unber¸hrt.
Gem‰ss dem Grundsatz der Datenzuverl‰ssigkeit haben die nationalen Strafverfolgungsbehˆrden angemessene Massnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, welche sich als unrichtig, unvollst‰ndig oder nicht mehr aktuell erweisen, gelˆscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollst‰ndig sind. Mit Artikel 349f StGB besteht bereits eine rechtliche Grundlage, in welcher dieser Grundsatz verankert ist. Demnach haben die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden unrichtige Personendaten zu berichtigen und die Behˆrde, welche diese Daten ¸bermittelt, bekannt gegeben oder zur Verf¸gung gestellt hat, unverz¸glich zu benachrichtigen. Der Empf‰nger von Personendaten muss zudem ¸ber die Aktualit‰t und die Zuverl‰ssigkeit der Daten informiert werden. Unabh‰ngig der obgenannten Grunds‰tze muss die Datensicherheit nach Artikel 8 DSG gew‰hrleistet sein.
Art. 6 Ersuchen aus anderen Schengen-Staaten
Absatz 1
Der ersuchende Schengen-Staat muss sein Ersuchen in einer der drei schweizerischen Amtssprachen oder in Englisch stellen. Erf¸llt das Ersuchen dieses Kriterium nicht, so teilt die EAZ fedpol dies der ersuchenden nationalen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehˆrde schriftlich unverz¸glich mit und gibt ihr Gelegenheit, das Ersuchen anzupassen. Sofern auch nach erfolgter Aufforderung das Ersuchen nicht in einer die vorgegebenen Sprachen vorliegt, stellt dies ein Ablehnungsgrund gem‰ss Artikel 8 dar, womit das Ersuchen verweigert werden muss.
Absatz 2
Buchstaben a–f:
Damit gew‰hrleistet werden kann, dass die angeforderten Informationen f¸r das Erreichen der Ziele der Richtlinie (EU) 2023/977 notwendig und verh‰ltnism‰ssig sind, m¸ssen die Ersuchen detaillierte Informationen enthalten. Anhand dieser Angaben hat der ersuchende Schengen-Staat die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen zu belegen. Diese Bestimmung ist darauf ausgelegt, dass ausschliesslich sachdienliche Informationen zum Zwecke der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ¸bermittelt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Informationen nicht auf ungerechtfertigte Weise oder in unverh‰ltnism‰ssigen Mengen bereitgestellt werden. Demnach bietet die Bestimmung keine rechtliche Grundlage f¸r Informationsanfragen, die f¸r die Strafverfolgung einer bestimmten Person nicht relevant sind. Auch ´fishing expeditionsª34 kˆnnen dadurch verhindert werden.
34 Mit einem Ersuchen wird bewusst nach Informationen gesucht, die mit dem Tatverdacht in keinerlei Zusammenhang stehen.