Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Absatz 1
Buchstabe a:
Das Ersuchen muss die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 erf¸llen. Anhand der Angaben muss es der EAZ fedpol mˆglich sein zu beurteilen, ob ¸ber diese Person Informationen verf¸gbar sind und diese im Einklang mit dem nationalen Recht zweckgem‰ss weitergegeben werden d¸rfen. Kommt die EAZ fedpol oder die f¸r die Weitergabe der Informationen zust‰ndige Behˆrde (bei unmittelbar verf¸gbaren Daten) zum Schluss, dass eine Beurteilung des Ersuchens aufgrund mangelhafter Angaben auch nach verlangter Pr‰zisierung nicht mˆglich ist, so lehnt die EAZ fedpol die ‹bermittlung von Informationen ab.
Buchstabe b, c und d:
Die ‹bermittlung von Informationen muss abgelehnt werden, wenn wesentliche Sicherheitsinteressen (bspw. Schutz der Bevˆlkerung vor Bedrohungen und Gefahren, Beachtung von vˆlkerrechtlichen Verpflichtungen) beschnitten w¸rden, der Erfolg laufender Ermittlungen gef‰hrdet w¸rde oder wenn die verlangten Informationen weder sachdienlich noch erforderlich zu sein scheinen. Ob wesentliche Sicherheitsinteressen bestehen, stellt die EAZ fedpol in Absprache mit den f¸r den Informationsaustausch involvierten Behˆrden fest. Wird ein Ersuchen von der EAZ fedpol an eine zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde zur Beantwortung weitergeleitet und stellt diese das Vorliegen solcher wesentlichen Sicherheitsinteressen fest, so teilt sie dies der EAZ fedpol unverz¸glich mit.
Der Austausch von Informationen muss zum Schutz vor einem Missbrauch von Informationsersuchen zur Verh¸tung oder Verfolgung von Straftaten notwendig und verh‰ltnism‰ssig sein. Sind diese Kriterien nicht erf¸llt, so wird das Ersuchen abgelehnt.
Buchstabe e:
Ein Ersuchen muss abgelehnt werden, wenn dadurch den gesch¸tzten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungeb¸hrlich geschadet w¸rde35. Wenn also die Interessen der juristischen Person durch innerstaatliches Recht gesch¸tzt und die Voraussetzungen f¸r den Austausch solcher Informationen nicht gegeben sind bzw. die ‹bermittlung der Informationen ihr ungeb¸hrlich schaden w¸rde, wird das Informationsersuchen abgelehnt.
Buchstabe f:
Die ‹bermittlung von Informationen wird durch Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2023/977 eingeschr‰nkt. Demnach d¸rfen nur personenbezogene Daten zu Personen ¸bermittelt werden, die einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, verd‰chtigt werden oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind, oder faktische Anhaltspunkte oder triftige Gr¸nde daf¸r vorliegen, dass sie eine Straftat begehen werden. Von diesen Personen d¸rfen nur Personendaten ¸bermittelt werden, die den Datenkategorien aufgelistet in Anhang 2 entsprechen.
35 Bspw. Persˆnlichkeitsschutz gem‰ss Zivilgesetzbuch (Art. 28 ff. ZGB), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Urheberrechtsgesetz sowie die Bestimmungen zum Schutz von Berufs-, Gesch‰fts- und Fabrikationsgeheimnissen