Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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2023/977 zu erf¸llen. Sie nimmt Anfragen von ausl‰ndischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden entgegen, pr¸ft diese und trifft die geeigneten Massnahmen damit die Anfrage fristgerecht beantwortet werden. Sie hat zudem Zugriff auf zahlreiche Informationssysteme wie beispielsweise JANUS27, ZEMIS28 und IPAS29, wodurch sie den ersuchenden Strafverfolgungsbehˆrden die ihr direkt verf¸gbaren Informationen bereitstellen kann. Hat die EAZ fedpol keinen direkten Zugriff auf die ersuchten Informationen, leitet sie Schritte ein, um verf¸gbare Informationen bei der Strafverfolgungsbehˆrde, die Zugriff auf die Informationen hat, zu beschaffen. Die EAZ fedpol ist rund um die Uhr besetzt und kann folglich ihre Aufgaben durchgehend wahrnehmen.

Die EAZ fedpol erf¸llt die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2023/977 und wird folglich als nationale Kontaktstelle f¸r den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehˆrden der Schengen-Staaten bestimmt.

Absatz 3

Mit Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2023/977 werden die Kommunikationswege f¸r den Informationsaustausch verbindlich definiert. Informationen sind grunds‰tzlich ¸ber die ´Secure Information Exchange Network Applicationª (SIENA) zwischen der Schweiz und den anderen Schengen-Staaten auszutauschen. SIENA ist die sichere Verbindungslinie f¸r den Informationsaustausch mit Europol und den Europol Partnerstaaten. Bisher wurden f¸r die ‹bermittlung von Strafverfolgungsinformationen zwischen den Schengen-Staaten eine grosse Zahl an Kommunikationskan‰len genutzt. Dadurch wurde der angemessene und rasche Austausch der Informationen behindert und die Sicherheitsrisiken f¸r personenbezogene Daten erhˆht. Durch die Vereinheitlichung des Kommunikationskanals soll diesen Problemen entgegengewirkt werden. Die EAZ fedpol ist bereits an SIENA angeschlossen und wird diesen Kanal f¸r den Informationsaustausch nutzen. Da der Informationsaustausch ¸ber die EAZ fedpol als SPOC erfolgt, ist ein Anschluss aller vom Informationsaustausch betroffenen Strafverfolgungsbehˆrden an SIENA nicht notwendig. Der Austausch von Informationen zwischen den Kantonen und der EAZ erfolgt ¸ber die bestehenden Kan‰le (derzeit: Secure Mail und Meldungsvermittlungssystem VULPUS-Telematik).

Absatz 4

Von der Nutzung von SIENA kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Informationsaustausch die Beteiligung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erfordert oder diese erforderlich werden kˆnnte, die Dringlichkeit des Informationsersuchens die vor¸bergehende Nutzung eines anderen Kommunikationskanals erfordert oder ein unerwarteter technischer oder operativer Zwischenfall die Nutzung von SIENA unmˆglich macht. F¸r den nationalen Informationsaustausch zwischen der EAZ und den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden bestehen keine Vorschriften hinsichtlich des Kommunikationskanals.

Art. 4 Datenschutz

Absatz 1

27 Informationssystem der Bundeskriminalpolizei; Art. 11 Abs. 5 BPI

28 Zentrales Migrationsinformationssystem; Art. 9 Abs. 1 Bst. c BGIAA

29 Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem; Art. 12 Abs. 6 Bst. a und Art. 14 Abs. 3 Bst. a BPI