Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Schengen-Staat ¸bermittelt, so richten sich die die Rechte der Betroffenen nach Artikel 7 BPI. Sofern sich die auszutauschenden Informationen nicht in einem Informationssystem befinden, so sind die Bestimmungen ¸ber die Rechte der Betroffenen von Artikel 25 ff. DSG anwendbar.
Der Datenschutz gem‰ss den Bestimmungen des DSG muss unabh‰ngig den Bestimmungen des StGB sowie der Spezialgesetzgebung gew‰hrleistet sein.
Art. 5 Informationssicherheit
F¸r den gesamten Informationsaustausch unter der Richtlinie (EU) 2023/977 wurden f¸nf Grunds‰tze festgelegt, welche von der Schweiz und den anderen Schengen-Staaten zu ber¸cksichtigen sind. Die Grunds‰tze der Verf¸gbarkeit, der Gleichbehandlung (oder auch des gleichwertigen Zugangs), des Dateneigentums und der Datenzuverl‰ssigkeit werden nicht ausdr¸cklich in Artikel 4 SIaG verankert, da die darin enthaltenen Normen bereits aus anderen Bestimmungen hervorgehen. Mit Artikel 4 SIaG wird der Grundsatz der Vertraulichkeit ins nationale Recht umgesetzt.
Nach dem Grundsatz der Vertraulichkeit sollen als vertraulich gekennzeichnete Informationen, welche von einer Strafverfolgungsbehˆrde eines anderen Schengen-Staats bereitgestellt wurden, entsprechend dem nationalen Recht in vergleichbarem Mass vertraulich behandelt werden. Die Bearbeitung richtet sich folglich nach den Bearbeitungsvorschriften der mit der Klassifizierungsstufe des Schengen-Staats ‰quivalenten schweizerischen Klassifizierung. Es obliegt dem ¸bermittelnden Schengen-Staat auf die Klassifizierungsstufe angemessen hinzuweisen. Die Klassifizierungsstufe der Informationen ergibt sich in der Regel entweder aus den Bearbeitungscodes oder entsprechenden Hinweisen bei der ‹bermittlung von Informationen. Die schweizerischen Behˆrden kennen die Klassifizierungsstufen ´internª, ´vertraulichª und ´geheimª. Bei der Bearbeitung dieser klassifizierten Informationen auf Stufe Bund sind die Bestimmungen der Verordnung ¸ber den Schutz von Informationen des Bundes32 bzw. des Bundesgesetzes ¸ber die Informationssicherheit beim Bund (nISG33), welches am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, massgebend. Auf kantonaler Ebene sind diese Bestimmungen ebenfalls verbindlich, sofern die Kantone nicht eine mindestens gleichwertige Informationssicherheit gew‰hrleisten. Diesfalls sind die kantonalen Bestimmungen massgebend. F¸r klassifizierte Informationen von den Schengen-Staaten sind entsprechend dem Grundsatz der Vertraulichkeit diejenigen Schutzvorgaben f¸r die Bearbeitung zu beachten, welche f¸r gleichwertig klassifizierte Informationen der Schweiz angewendet werden. Sind ¸bermittelte Informationen eines Schengen-Staats als ´klassifiziertª gekennzeichnet und erf¸llen sie die Kriterien einer gleichwertigen Klassifizierungsstufe, so haben die bearbeitenden Strafverfolgungsbehˆrden die entsprechend geltenden Schutzvorgaben zu beachten.
F¸r die ‹brigen unter der Richtlinie (EU) 2023/977 geltenden Grunds‰tze bedarf es keines eigenst‰ndigen Artikels, da sie bereits im nationalen Recht verankert sind oder aus den sonstigen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs hervorgehen.
- Nach dem Grundsatz der Verf¸gbarkeit sind die Informationen, welche den na-
tionalen Strafverfolgungsbehˆrden zur Verf¸gung stehen, so weit wie mˆglich