Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Buchstabe g:

Soll ein Informationsersuchen als ´dringendª behandelt werden, hat der ersuchende Schengen-Staat dies in seinem Ersuchen auszuweisen und entsprechend zu begr¸nden. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn objektive Anhaltspunkte daf¸r vorliegen, dass die angeforderten Informationen,

- zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr f¸r die ˆffentliche Si-

cherheit eines Schengen-Staats unerl‰sslich sind (Ziff. 1),

- erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr f¸r das Leben oder die kˆrperli-

che Unversehrtheit einer Person abzuwenden (Ziff. 2),

- erforderlich f¸r den Erlass eines Beschlusses sind, der die Aufrechterhaltung

restriktiver Massnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen kˆnnten (Ziff. 3), oder

- an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verf¸gung gestellt werden

und die Informationen als wichtig f¸r die Verh¸tung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten anzusehen sind (Ziff. 4).

Um zu vermeiden, dass eine Vielzahl als dringend deklarierte Ersuchen das System des vereinfachten Informationsaustauschs behindern, ist der Begriff der Dringlichkeit restriktiv auszulegen. Entsprechende Ersuchen m¸ssen ausgewogen und sachlich verfasst sein. Wie dringend eine Angelegenheit und das Ersuchen sind, muss von Fall zu Fall und unter W¸rdigung aller im Ersuchen dargelegten Gesichtspunkte durch die EAZ fedpol beurteilt werden. Die EAZ fedpol bezieht im Bedarfsfall andere Behˆrden f¸r die Beurteilung der Dringlichkeit bei. Bei folgenden Anwendungsbeispielen ist die Dringlichkeit naheliegend:

- Entf¸hrungen und Geiselnahmen;

- Personen werden vermisst, wobei das Schlimmste zu bef¸rchten ist;

- Es besteht das Risiko, dass eine Person untertaucht, die in Zusammenhang mit

einer schwerwiegenden kriminellen Angelegenheitverd‰chtigt wird (bspw. Beteiligung an einem Terroranschlag);

Absatz 3

Die EAZ fedpol pr¸ft, ob die eingehenden Ersuchen die Anforderungen erf¸llen und ob f¸r die angeforderten Informationen f¸r den beschriebenen Zweck notwendig und verh‰ltnism‰ssig sind. Sind die Voraussetzungen nicht erf¸llt so teilt die EAZ fedpol dies dem ersuchenden Schengen-Staat mit und gibt ihm die Gelegenheit das Ersuchen zu erg‰nzen. Gen¸gt das Ersuchen auch nach dieser Mitteilung den Anforderungen nicht, so muss das Gesuch abgelehnt werden (vgl. Art. 8).

Art. 7 Beantwortung

Absatz 1

Die EAZ fedpol hat die an sie gerichteten Ersuchen innert den Fristen gem‰ss Artikel 9 zu beantworten. Sie beantwortet das Ersuchen in der Sprache, in welcher es gestellt wurde. Nimmt die EAZ fedpol ein Ersuchen entgegen, welches weder in einer schweizerischen Amtssprache noch in Englisch verfasst ist, so weist sie das Ersuchen zur¸ck und macht die ersuchende Behˆrde des Schengen-Staats darauf aufmerksam, in wel-