Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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cher Sprache das Ersuchen zu erfolgen hat. Die EAZ fedpol weist die ersuchende Behˆrde zudem auf allf‰llige Verwendungsbeschr‰nkungen hin, u. a. die Beschr‰nkung auf die Verwendung der zur Verf¸gung gestellten Informationen ausschliesslich zu Ermittlungs-, nicht jedoch zu Beweiszwecken.
Die EAZ fedpol pr¸ft, ob die ersuchten Informationen verf¸gbar sind und zur Verf¸gung gestellt werden kˆnnen. Kann die sie aufgrund ihrer bestehenden Zugriffsrechte nicht auf diese Informationen zum Zwecke der Weitergabe an den ersuchenden Schengen-Staat zugreifen, ruft sie die f¸r die Weitergabe der Daten zust‰ndigen Behˆrde an (vgl. Art. 10). Die EAZ fedpol ¸bersetzt die f¸r die Beantwortung des Ersuchens notwendigen Informationen, soweit es sich dabei um Datenformate handelt deren ‹bersetzung innert den kurzen Fristen machbar ist, in die Sprache in der das Ersuchen gestellt wurde. ‹bersetzungen von Inhalten in Bild- oder PDF-Dateien werden nicht ¸bersetzt.
Absatz 2
Die schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden oder die EAZ fedpol kˆnnen die Beantwortung von Ersuchen verweigern, wenn einer der in Artikel 8 aufgez‰hlten Ablehnungsgr¸nde vorliegt. Wird das Ersuchen durch eine Strafverfolgungsbehˆrde verweigert, so informiert diese die EAZ fedpol mit entsprechender Begr¸ndung ¸ber den Grund der Verweigerung. Die ersuchende Behˆrde des Schengen-Staats wird anschliessend von der EAZ fedpol innert der Frist nach Artikel 9 ¸ber die Verweigerung mit der entsprechenden Begr¸ndung in Kenntnis gesetzt.
Absatz 3
Beantwortet die EAZ fedpol ein Ersuchen einer benannten Strafverfolgungsbehˆrde, welche befugt ist eigenst‰ndige Ersuchen an nationale Kontaktstellen anderer Schengen-Staaten zu stellen, ¸bermittelt sie die verf¸gbaren Informationen in Kopie auch der nationalen Kontaktstelle jenes Schengen-Staates. Von der ‹bermittlung der Informationen in Kopie an die nationale Kontaktstelle kann abgesehen werden, wenn dadurch hochsensible Ermittlungen gef‰hrdet w¸rden, deren Informationen einer angemessenen Vertraulichkeit bed¸rfen. Auch wenn die Sicherheit von Personen dadurch gef‰hrdet w¸rde, kann eine Kopie an die nationale Kontaktstelle unterbleiben. Die EAZ fedpol entscheidet selbstst‰ndig oder auf Hinweis der daten¸bermittelnden Schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrde ¸ber die ‹bermittlung der Informationen in Kopie an die nationale Kontaktstelle der ersuchenden benannten Strafverfolgungsbehˆrde.
Art. 8 Ablehnungsgr¸nde
Im Vergleich zum Rahmenbeschluss 2006/360/JI wurden mit Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/977 die Ablehnungsgr¸nde pr‰zisiert und erweitert. Die Ablehnungsgr¸nde wurden bisher in Artikel 12 SIaG aufgelistet und in zwei Kategorien aufgeteilt. Diese Aufteilung wird im ƒnderungserlass nicht mehr vorgenommen. Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/977 legt die entsprechenden Ablehnungsgr¸nde fest und trifft keine entsprechende Unterscheidung
Um die Anwendung des Gesetzes zu erleichtern werden s‰mtliche Ablehnungsgr¸nde, welche sich aus der Richtlinie (EU) 2023/977 hervorgehen, aufgef¸hrt, obschon diese sich teilweise auch aus den anwendbaren Grunds‰tzen oder dem Geltungsbereich des Gesetzes ergeben.