Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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Die ‹bermittlung von Personendaten nach diesem Gesetz setzt voraus, dass diese richtig, vollst‰ndig und aktuell sind. Die Datenbearbeitung richtet sich nach dem DSG. Gem‰ss Artikel 6 Absatz 5 DSG muss, wer Daten bearbeitet, sich ¸ber deren Richtigkeit vergewissern. Die Strafverfolgungsbehˆrde, welche auf Ersuchen oder aus eigener Initiative Informationen im Rahmen dieses Gesetzes ¸bermitteln, ist daf¸r verantwortlich, dass diese Informationen richtig, vollst‰ndig und aktuell sind.

Bei jeder ‹bermittlung von Informationen an andere Schengen-Staaten werden durch die EAZ fedpol standardm‰ssig auch stets Elemente bereitgestellt, welche es dem empfangenden Schengen-Staat gestatten die Richtigkeit, die Vollst‰ndigkeit und die Zuverl‰ssigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualit‰tsgrad zu beurteilen. Auch im Bereich des Informationsaustausches nach diesem Gesetzesentwurf, ¸bermittelt die EAZ fedpol ¸ber SIENA die notwendigen Kontext-Informationen, um die obgenannte Datenqualit‰t ¸berpr¸fen zu kˆnnen.

Absatz 2

Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2023/977 grenzt den Umfang der Bereitstellung von personenbezogenen Daten auf Kategorien von betroffenen Personen und auf bestimmte Datenkategorien ein. Andere als die in Anhang 2 Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 (sog. Europol-Verordnung) aufgef¸hrt sind, d¸rfen demnach nicht ¸bermittelt werden. Die Verordnung (EU) 2016/794 ist lediglich f¸r die EU-Staaten verbindlich und wurde von der Schweiz nicht ¸bernommen. Um im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gew‰hrleisten, dass keine Daten ausgetauscht werden, welche nicht auch von den EU-Staaten ¸bermittelt werden, wird die Auflistung der personenbezogenen Informationen von Anhang 2 der Verordnung (EU) 2016/794 sinngem‰ss in das Gesetz aufgenommen. Der hierzu neu geschaffene Anhang 2 f¸hrt die personenbezogenen Daten, welche Gegenstand des Informationsaustauschs gem‰ss diesem Gesetz sein kˆnnen, abschliessend auf. Die ‹bermittlung der Daten wird folglich abgelehnt, wenn die ersuchten Daten nicht unter die im Anhang aufgelisteten Datenkategorien fallen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. f). Die sonstigen Ablehnungsgr¸nde nach Artikel 8 bleiben vorbehalten (vgl. Ausf¸hrungen zu Art. 8).

Absatz 3

Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB30) ¸ber die Amtshilfe im Bereich der Polizei (Art. 349a–349h StGB) bleiben f¸r den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Schengen-Staaten massgebend. Die Artikel 349a bis 349h StGB setzen die Richtlinie 2016/680 um und gew‰hrleisten einen angemessenen Schutz nat¸rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter dieser Richtlinie.

Mit diesem Gesetz wird kein neues Informationssystem geschaffen. Es werden die Prozesse f¸r den Austausch vorhandener Informationen geregelt. Die anwendbaren Bestimmungen zum Datenschutz, der Datensicherheit und der Rechte der Betroffenen hinsichtlich von Daten die in einem Informationssystem gespeichert sind, ergeben sich aus den entsprechenden rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Informationssystems. Die Rechte der betroffenen Personen werden folglich durch die datenschutzrechtlichen Vorkehrungen f¸r die einzelnen Informationssysteme gesch¸tzt. Werden Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem (geregelt in Art. 15 des Bundesgesetzes ¸ber die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, BPI31) an einen anderen

30 SR 311.0

31 SR 361