Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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auch der zentralen Kontaktstelle oder den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden der anderen Schengen-Staaten zur Verf¸gung zu stellen. Demnach stellt die Schweiz Informationen zur Verf¸gung, die in ‹bereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeholt, gespeichert und an Strafverfolgungsbehˆrden zum Zwecke der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ¸bermittelt werden kˆnnen. Der Grundsatz der Verf¸gbarkeit geht aus dem Geltungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 und der Definition verf¸gbarer Informationen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzesentwurfs hervor. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden tauschen diejenigen Informationen mit den Strafverfolgungsbehˆrden der Schengen-Staaten aus, welche bei einer schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrde gespeichert und zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten relevant sind. Die Bestimmungen ¸ber die Ablehnungsgr¸nde bleiben vorbehalten. Verf¸gbar sind Informationen, wenn sie bei den entsprechenden Behˆrden bereits in einem Informationssystem vorhanden sind, unabh‰ngig davon, ob sie urspr¸nglich mit oder ohne Zwangsmassnahmen beschafft worden sind, und auf die ohne Zwangsmassnahmen zugegriffen werden kann. Die Richtlinie (EU) 2023/977 begr¸ndet keine Verpflichtung neue, zus‰tzliche Informationen f¸r den Austausch mit den Schengen-Staaten zu beschaffen.

- Der Grundsatz der Gleichbehandlung wurde bereits mit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI (vgl. Art. 6 SIaG) und sp‰ter bei der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 (vgl. Artikel 349b StGB) ins nationale Recht eingef¸hrt. Dieser Grundsatz sieht vor, dass die Bedingungen, unter denen mit Strafverfolgungsbehˆrden anderer Schengen-Staaten Informationen ausgetauscht werden, nicht strenger sein d¸rfen als diejenigen, die im innerstaatlichen Informationsaustausch gelten. Der Informationsaustausch mit einer zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrde eines Schengen-Staates wird durch diesen Grundsatz dem innerstaatlichen Austausch zwischen schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden gleichgesetzt. Das nationale Recht bleibt folglich f¸r den Austausch von Informationen massgebend. Das nationale Recht bestimmt also, welche Informationen unter welchen Voraussetzungen ausgetauscht werden kˆnnen, wobei auch die nationalen Grunds‰tze des Datenschutzes anwendbar bleiben. Mit Artikel 349b StGB ist der Grundsatz der Gleichbehandlung im nationalen Recht bereits verankert.

- Der Grundsatz des Dateneigentums besagt, dass die Strafverfolgungsbehˆrden Informationen, welche urspr¸nglich von einem anderen Schengen-Staat oder einem Drittstaat stammen, nur mit dessen Zustimmung und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen f¸r die Verwendung der Informationen einem anderen Schengen-Staat oder Drittstatt zur Verf¸gung stellen d¸rfen. Wurde diese Zustimmung nicht bei der ‹bermittlung der entsprechenden Informationen erteilt, so muss der betreffende Staat vor der Weitergabe ausdr¸cklich um Zustimmung ersucht werden. Dieser Grundsatz geht bereits aus Art. 349d StGB hervor, welcher die Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ regelt. Art. 349d StGB sieht jedoch in Absatz 2 eine Ausnahme vor, wonach Informationen dennoch bekannt gegeben werden d¸rfen, wenn die Zustimmung des Schengen-Staats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr f¸r die ˆffentliche Sicherheit eines Schengen-Staats oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen