Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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Tatortermittlungen, Einkommens- und Vermˆgensinformationen, Passagier- und Frachtenlisten von Befˆrderungsunternehmen oder medizinische Akten38.

Buchstabe l:

Die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden berichtigen unrichtige Personendaten und informieren ¸ber die Berichtigung den ‹bermittler wie auch den Empf‰nger dieser Daten unverz¸glich (vgl. Art. 349f StGB). Unrichtige oder unvollst‰ndige Informationen die dem Grundsatz der Richtigkeit widersprechen d¸rfen nicht ¸bermittelt werden. Folglich muss ein Informationsersuchen abgelehnt werden, wenn die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollst‰ndig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben.

Buchstabe m:

Die Richtlinie (EU) 2023/977 verpflichtet die Schweiz nicht zur Beschaffung von Informationen durch Zwangsmassnahmen. Ein Informationsersuchen muss abgelehnt werden, wenn f¸r seine Beantwortung auf Zwangsmassnahmen zur¸ckgegriffen werden m¸sste, um die gew¸nschten Informationen zu erheben. Unter Zwangsmassnahmen sind in die Freiheit des Einzelnen eingreifende Massnahmen, die von den Polizei- und Rechtspflegeorganen ergriffen werden, um die zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweise zu beschaffen und zu erhalten sowie die Durchf¸hrung des Strafprozesses und den sp‰teren Vollzug des Urteils sicherzustellen, zu verstehen. Solche Informationsersuchen sind auf den Rechtshilfeweg zu verweisen. Dieser zwingende Ablehnungsgrund geht auch aus dem Grundsatz der Verf¸gbarkeit hervor (vgl. Ausf¸hrungen zu Art. 4).

Die Behˆrden unterstehen nationalem Recht, das bestimmt, welche Informationen unter welchen Voraussetzungen zwischen welchen Strafverfolgungsbehˆrden der Schengen-Staaten ausgetauscht werden kˆnnen. Informationen werden weiterhin nach Massgabe der heute bestehenden nationalen Bestimmungen ausgetauscht. Die Schweiz stellt nur Informationen zur Verf¸gung, die in ‹bereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeholt, gespeichert und ¸bermittelt werden d¸rfen. Das Informationsersuchen muss auch abgelehnt werden, wenn die ersuchten Informationen durch das innerstaatliche Recht gesch¸tzt sind, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden muss (vgl. Ausf¸hrungen zu Art. 4). Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieses Gesetzes beh‰lt das IRSG vor, dessen Artikel 75a explizit regelt, welche Informationen nicht auf dem polizeilichen Weg herausgegeben werden d¸rfen, sondern der ‹bermittlung ¸ber den Rechtshilfeweg zwischen Justizbehˆrden vorbehalten sind. Handelt es sich bei den Informationen, um die ersucht wird, um solche, die unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden m¸ssten, muss das Ersuchen abgelehnt werden und wird der ersuchende Schengen-Staat auf den Rechtshilfeweg verwiesen. Dies gilt etwa f¸r Bankunterlagen.

Buchstabe n:

Wenn die angeforderten Informationen den Strafverfolgungsbehˆrden nicht zur Verf¸- gung stehen, muss das Gesuch diesbez¸glich abgelehnt werden.

38 Vgl. Leitlinien f¸r die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 ¸ber die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten der Europ‰ischen Union vom 26. Mai 2010, Anlage III, S. 122 (doc. 9512/10)