Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3
Die Verweigerung eines Informationsersuchens kann auf einzelne Teilgehalte eines Informationsersuchens beschr‰nkt sein, w‰hrend andere Informationsgehalte dieses Ersuchens gegebenenfalls beantwortet werden kˆnnen. Die Informationen die nach diesem Gesetz ausgetauscht werden d¸rfen, werden fristgerecht dem ersuchenden Schengen-Staat ¸bermittelt.
Art. 9 Fristen
Absatz 1 und 2
Die Frist f¸r die Beantwortung von Informationsersuchen richtet sich einerseits danach, ob die Informationen, um die ersucht wird, unmittelbar oder mittelbar zug‰nglich sind, und andererseits danach, ob das Ersuchen dringlich oder nicht dringlich ist.
Dringlichen Ersuchen sind innert 8 Stunden zu beantworten, wenn die ersuchten Informationen unmittelbar verf¸gbar sind. Informationen zu dringlichen Ersuchen die nur mittelbar verf¸gbar sind, m¸ssen innert 3 Kalendertagen beantworten werden. Nicht dringliche Ersuchen sind innert 7 Kalendertagen zu beantworten. Die EAZ fedpol beurteilt als nationale Kontaktstelle, ob die Dringlichkeit des Ersuchens begr¸ndet ist. Die Dringlichkeit ist im Einzelfall unter W¸rdigung aller im Ersuchen dargelegten Gesichtspunkte zu beurteilen Der Begriff der Dringlichkeit wird dabei restriktiv ausgelegt, damit nicht zahlreiche als dringlich deklarierte Ersuchen das System des vereinfachten Informationsaustauschs behindern (vgl. Ausf¸hrungen zu Art. 6 Abs. 2 Bst. g).
Ob Informationen unmittelbar oder mittelbar verf¸gbar sind, h‰ngt vom Zugriff auf die entsprechenden Informationen ab (vgl. Ausf¸hrungen zu Art. 2 Abs, 1 Bst. d Ziff. 1 und 2).
In der Praxis werden die Informationsersuchen von der nationalen Kontaktstelle oder den benannten Strafverfolgungsbehˆrden der anderen Schengen-Staaten an die EAZ fedpol ¸bermittelt. Diese pr¸ft die Ersuchen und eruiert, welche der angeforderten Informationen aus welchen Datenbanken zur Verf¸gung gestellt werden kˆnnen und ob das Ersuchen dringlich ist. Ist ein Ersuchen begr¸ndet, so ¸bermittelt die EAZ fedpol diejenigen Informationen, welche ihr nach nationalem Recht unmittelbar zug‰nglich sind und zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten bereitgestellt werden kˆnnen, der nationalen Kontaktstelle des ersuchenden Schengen-Staats, innert der vorgegebenen Frist (8 Stunden bei dringlichen Ersuchen). F¸r die Bereitstellung von Informationen, auf welche die EAZ fedpol keinen unmittelbaren Zugriff hat, leitet sie das Informationsersuchen an die zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde des Bundes oder in den Kantonen weiter. Hat diese Strafverfolgungsbehˆrde unmittelbaren Zugriff auf diese Informationen, m¸ssen diese ebenfalls innert der vorgegebenen Frist der ersuchenden nationalen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehˆrde des anderen Schengen-Staats ¸bermittelt werden. Zur fristgerechten Beantwortung stellt die EAZ fedpol der zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrde eine entsprechende Frist. Innert dieser Frist stellt die zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde der EAZ fedpol die ihr verf¸gbaren Informationen bereit, welche anschliessend das Ersuchen als nationale Kontaktstelle beantwortet und die mittelbar verf¸gbaren Informationen ¸bermittelt. Dringliche Ersuchen, welche Informationen von kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden betreffen, stellen die die EAZ fedpol und die kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden aufgrund der kurzen Frist von 8 Stunden vor besondere Herausforderungen und die Bearbeitung bedarf eines grossen Aufwandes. Aus diesen Gr¸nden werden auch erhˆhte Anforderungen an die Dringlichkeit gestellt.