Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Erweist es sich als unmˆglich, das Informationsersuchen fristgerecht zu beantworten, unterrichtet die EAZ fedpol den ersuchenden Schengen-Staat ¸ber die Verzˆgerung und teilt mit innert welcher Frist mit einer Antwort gerechnet werden kann.

Absatz 3

Die Frist f¸r die Beantwortung steht still, wenn das Informationsersuchen nicht den inhaltlichen Anforderungen entspricht und deshalb f¸r die Beantwortung eines Informationsersuchens Pr‰zisierungen angefordert wurden.

Absatz 4

D¸rfen angeforderte Informationen nach nationalem Recht erst nach Einholung einer richterlichen Genehmigung zur Verf¸gung gestellt werden, so kann von den vorgegebenen Fristen abgewichen werden. Diesfalls hat die EAZ fedpol die nationale Kontaktstelle oder benannte Strafverfolgungsbehˆrde des ersuchenden Schengen-Staats ¸ber die Gr¸nde und die erwartete Verzˆgerung zu unterrichten. Ist die Zustimmung einer Justizbehˆrde f¸r den Austausch der Informationen notwendig, so fordert die EAZ fedpol die Zustimmung via die zust‰ndige Strafverfolgungs- oder Justizbehˆrde von Amtes wegen an. Die Zustimmung ist beispielsweise bei Informationen zu einem laufenden Strafverfahren notwendig.

Art. 10 Beschaffung von Informationen

Absatz 1

Damit die EAZ fedpol als nationale Kontaktstelle die Informationsersuchen fristgerecht beantworten kann, m¸ssen die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden des Bundes und der Kantone ihr die hierzu verf¸gbaren Informationen bereitstellen, soweit die rechtlichen Grundlagen hierf¸r vorhanden sind (vgl. Ausf¸hrungen zu Absatz 3). Die von der EAZ fedpol angerufenen Strafverfolgungsbehˆrden ¸bermitteln ihr diejenigen Informationen, die sie nach schweizerischem Recht auch an andere Strafverfolgungsbehˆrden zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ¸bermitteln d¸rfen. Hierzu eruiert die EAZ fedpol soweit mˆglich, welche Strafverfolgungsbehˆrde ¸ber die ersuchten Informationen verf¸gt und ersucht diese um Zustellung der notwendigen Informationen.

Absatz 2

Die EAZ fedpol ¸bermittelt den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden das Ersuchen und setzt f¸r die ‹bermittlung der ersuchten Informationen eine Frist. Befinden sich die Informationen in kantonalen Informationssystemen, betr‰gt die Frist f¸r die Beantwortung der Informationsersuchen mangels unmittelbaren Zugriffes f¸r dringende Ersuchen 3 Kalendertage und f¸r nicht dringende Ersuchen 7 Kalendertage (vgl. Art. 9). Innert diesen Fristen muss der nationale Austausch der Informationen und die Beantwortung des Ersuchens erfolgen. Aufgrund der kurzen Fristen von Artikel 9 m¸ssen die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden die notwendigen Massnahmen treffen, um die ersuchten Informationen rasch der EAZ fedpol zur Verf¸gung stellen zu kˆnnen. Sind die Informationen f¸r die EAZ fedpol unmittelbar verf¸gbar, so kann diese das Ersuchen direkt ohne Zutun der zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden beantworten.

Absatz 3

Um die Richtlinie (EU) 2023/977 umsetzen zu kˆnnen, bedarf es der Verpflichtung der zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden der EAZ die zur Beantwortung eines Ersuchens