Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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verf¸gbaren Informationen zur Verf¸gung zu stellen. Hierzu m¸ssen die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Ob diese rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene oder auf kantonaler Ebene geschaffen werden m¸ssen, ist von den betroffenen Informationen bzw. Daten abh‰ngig. Es muss danach unterschieden werden, welche Arten von Informationen ¸bermittelt werden m¸ssen. Folgende Arten von Informationen kˆnnen von der ‹bermittlung zur Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten betroffen sein:

- Kriminalpolizeiliche Daten: Diese Informationen dienen zur Erkennung und Ver-

folgung von Straftaten im Sinne von Vorfeldermittlungen/Vorermittlungen.

- Gerichtspolizeiliche Daten: Diese Informationen dienen der Verfolgung von

Straftaten im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gest¸tzt auf die StPO. Ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wird erˆffnet sobald ein hinreichender Tatbestand besteht (Art. 306 StPO). Die Erˆffnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens bedeutet den ‹bergang von kriminalpolizeilichen zu gerichtspolizeilichen Daten.

- Sicherheitspolizeiliche Daten: Diese Informationen dienen der Gefahrenabwehr

und Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im ˆffentlichen Raum.

Der Bund kann nur jene Aufgaben erf¸llen, die ihm die Schweizerische Bundesverfassung zuweist (Art. 3 und 42 Abs. 1 BV39). Der Bund kann demnach nur dann selber die Rechtsgrundlagen f¸r den Austausch der Informationen zwischen der EAZ fedpol und den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden schaffen, wenn ihm in diesem Bereich eine Gesetzgebungskompetenz zukommt. Der Bund kann Polizeirecht erlassen, soweit es sich um Aufgaben handelt, die mit der Strafverfolgung im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit so eng verkn¸pft sind, dass sie auf Artikel 123 Absatz 1 BV abgest¸tzt werden kˆnnen. Gest¸tzt auf diese Grundlage hat der Bund die StPO erlassen. Da sich die gerichtspolizeiliche T‰tigkeit der Kantone auf die StPO st¸tzt, kann Artikel 123 BV als Grundlage f¸r eine Bundesregelung der polizeilichen Datenabfrage herangezogen werden, soweit gerichtspolizeiliche Daten betroffen sind. Hinsichtlich der kriminalpolizeilichen Daten sowie von sicherheitspolizeilichen Daten, die gest¸tzt auf kantonale Polizeigesetze bearbeitet werden, kommt dem Bund hingegen keine Rechtsetzungskompetenz zu40. Soweit also zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden kˆnnen oder ihre erst mˆgliche Begehung festgestellt werden kann, beschl‰gt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass die Kantone zust‰ndig sind41.

Die Verpflichtung zum Austausch polizeilicher Informationen gem‰ss diesem Artikel ist also f¸r die Kantone insoweit verbindlich, als die vom Informationsaustausch erfassten Tatbest‰nde der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (insbesondere Art. 23 und 24 StPO) oder Informationen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO) bearbeitet werden. F¸r den Austausch von Informationen, welche ausserhalb dieser Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegen, sind die Kantone zur Gew‰hrleistung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 verpflichtet und m¸ssen eigene Rechtsgrundlagen schaffen42.

39 SR 101

40 BGE 140 I 353, 360 E. 5.1

41 Stellungnahme des Bundesrats vom 23. Mai 2012 zum Bericht der Kommission f¸r Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Februar 2012 zur Parlamentarischen Initiative ´Pr‰zisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen ¸ber die verdeckte Ermittlungª, BBl 2012 5609, 5611 mit Hinweisen).

42 Vgl. Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20. M‰rz 2009 zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands; SR 362.1