Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Art. 11 Schweizerische Ersuchen
Absatz 1
Die Schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden richten ihr Ersuchen um ‹bermittlung von verf¸gbaren Informationen an die EAZ fedpol, welche f¸r schweizerische Ersuchen an andere Schengen-Staaten zust‰ndig ist (vgl. Art. 5). Die Mˆglichkeit f¸r Strafverfolgungsbehˆrden als benannte Strafverfolgungsbehˆrden direkt Ersuchen an die nationalen Kontaktstellen der anderen Schengen-Staaten zur richten, wird nicht vorgesehen. Durch die zentrale Abwicklung des Informationsaustausches kann die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehˆrden der anderen Schengen-Staaten besser koordiniert und vereinheitlicht werden. Durch die Kanalisierung des gesamten Informationsaustauschs ¸ber die EAZ fedpol kˆnnen zudem die Kantone personell und administrativ entlastet und der Informationsfluss besser kontrolliert werden.
Absatz 2
S‰mtliche Schengen-Staaten haben gem‰ss Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen zu erstellen, in denen ihre nationale Kontaktstelle den Informationsaustausch betreiben kann. Die Europ‰ischen Kommission verˆffentlicht im Internet eine Zusammenstellung dieser Listen. Das Ersuchen muss folglich in einer vom betreffenden Schengen-Staat vorgegeben Sprache oder in Englisch gestellt werden. Die ersuchende Strafverfolgungsbehˆrde ¸bermittelt der EAZ fedpol das Ersuchen in der erforderlichen Sprache. Die Ersuchen muss die notwendigen Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis h enthalten.
Absatz 3
Die EAZ fedpol pr¸ft das Ersuchen auf Vollst‰ndigkeit. Sie pr¸ft also, ob die erforderlichen Informationen nach Artikel 6 des Gesetzesentwurfs enthalten sind. Ob die Angaben inhaltlich korrekt sind, f‰llt nicht in die Pr¸fungspflicht der EAZ fedpol. Ist das Ersuchen nicht vollst‰ndig, so teilt sie dies der ersuchenden Strafverfolgungsbehˆrde mit. Diese kann ihr Ersuchen schriftlich erg‰nzen. Werden seitens des ersuchten Schengen-Staats Erg‰nzungen verlangt, teilt die EAZ fedpol dies der ersuchenden Strafverfolgungsbehˆrde mit.
Absatz 4
Die EAZ fedpol ¸bermittelt das Ersuchen der ersuchenden Strafverfolgungsbehˆrde an die zust‰ndige nationale Kontaktstelle des entsprechenden Schengen-Staats zur Beantwortung innert vorgegebener Frist. Die EAZ fedpol verwendet f¸r die ‹bermittlung des Ersuchens die vorgeschriebenen Kommunikationskan‰le gem‰ss Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzesentwurfs. Bei der ‹bermittlung der Informationen weist die EAZ fedpol auf Einschr‰nkungen hinsichtlich deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten hin. In Bezug auf die Einschr‰nkungen ¸ber die Verwendung der Informationen ist darauf hinzuweisen, dass der Informationsaustausch unter der Richtlinie (EU) 2023/977 nicht die Bereitstellung und Nutzung von Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren regelt. Folglich d¸rfen die ¸bermittelten Informationen auch nur mit Zustimmung des entsprechenden Schengen-Staats als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren verwendet werden. Wurde bei der Beantwortung eines Ersuchens die Verwendung der Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren nicht gegeben, ist die Zustimmung bei entsprechenden Schengen-Staat vorher einzuholen.