Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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Art. 12 ‹bermittlung von Informationen an andere Schengen-Staaten

Absatz 1

Mit Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 werden die Strafverfolgungsbehˆrden der Schengen-Staaten erm‰chtigt verf¸gbare Informationen auf eigene Initiative (spontan) den anderen zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden der Schengen-Staaten bereitzustellen, wenn objektive Anhaltspunkte daf¸r vorliegen, dass diese Informationen f¸r diese anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten relevant sein kˆnnten. F¸r den spontanen Austausch von Informationen zu Straftaten, welche nicht schwere Straftaten im Sinne von Anhang 3 darstellen, besteht keine Verpflichtung.

Absatz 2

Mit Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 werden die Strafverfolgungsbehˆrden der Schengen-Staaten verpflichtet, verf¸gbare Informationen auf eigene Initiative (spontan) den anderen zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden der Schengen-Staaten bereitzustellen, wenn objektive Anhaltspunkte daf¸r vorliegen, dass diese Informationen f¸r diese anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten relevant sein kˆnnten. Liegen beispielsweise einer Strafverfolgungsbehˆrde konkrete Hinweise vor, dass eine Geldautomat-Sprengung oder ein terroristischer Anschlag in einem anderen Schengen-Staat ausgef¸hrt werden soll, so werden der nationalen Kontaktstelle dieses Schengen-Staates die Informationen (via EAZ fedpol) auf eigene Initiative ¸bermittelt. Im Unterschied zur ‹bermittlung von Informationen auf Ersuchen, erfolgt die ‹bermittlung der Informationen ohne vorg‰ngiges Informationsersuchen. Bereits mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI wurde mit Artikel 7 Absatz 1 SIaG die Verpflichtung des spontanen Informationsaustauschs f¸r Straftaten nach nationalem Recht, die denjenigen des Europ‰- ischen Haftbefehls entsprechen oder gleichwertig sind, verankert44. Die Straftaten die denjenigen des Europ‰ischen Haftbefehls gleichwertig sind, sind in Anhang 3 aufgelistet. Die ‹bermittlung von Informationen aus eigener Initiative darf nur erfolgen, wenn mindestens ein Anfangsverdacht zur betroffenen Person vorliegt.

Die Verpflichtung zur ‹bermittlung von Informationen aus eigener Initiative erfasst auch die kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden. Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 m¸ssen auf kantonaler Ebene ebenfalls Rechtsgrundlagen f¸r den spontanen Austausch geschaffen werden, sofern nicht bereits vorhanden45.

Absatz 3

Die ‹bermittlung von Informationen aus eigener Initiative unterbleibt, wenn ein Ablehnungsgrund nach Artikel 8 Absatz 1 vorliegt (vgl. Ausf¸hrungen zu Art. 8). Da die Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe von diesem Gesetz unber¸hrt bleiben, d¸rfen auch keine Informationen auf dem polizeilichen Weg auf eigene Initiative herausgegeben werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 75a Absatz 2 IRSG fallen.

44 BBl 2008 9061, 9084

45 Bspw. Art. 144 Abs. 3 Polizeigesetz des Kantons Bern; BSG 551.1