Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Absatz 4
Wie in Artikel 3 Absatz 1 geregelt, erfolgt der Informationsaustausch gem‰ss diesem Gesetz ausschliesslich ¸ber die EAZ fedpol als nationale Kontaktstelle. Die Strafverfolgungsbehˆrden ¸bermitteln folglich die Informationen, die auf eigene Initiative ausgetauscht werden sollen und Delikte der Bundesgerichtbarkeit betreffen oder nach Artikel 306 StPO bearbeitet werden an die EAZ fedpol. F¸r die ¸brigen F‰lle stellen sie die Informationen der EAZ fedpol zur Verf¸gung, wenn das kantonale Recht dies vorsieht. Aufgrund der Kompetenzaufteilung von Bund und Kantonen im Polizeibereich bedarf es f¸r die ‹bermittlung von Informationen die nicht Delikte der Bundesgerichtsbarkeit betreffen oder nach Artikel 306 StPO bearbeitet werden einer eigenst‰ndigen rechtlichen Grundlage auf kantonaler Ebene. Da die Schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden bereits mit dem Rahmenbeschlusses 2006/960/JI zur ‹bermittlung von Informationen auf eigene Initiative zur Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten verpflichtet sind, sollten die rechtlichen Grundlagen auf kantonaler Ebene bereits vorhanden sein. Die Strafverfolgungsbehˆrde ¸bermittelt der EAZ fedpol die Informationen zur ‹bermittlung auf eigene Initiative in der f¸r den betroffenen Schengen-Staat erforderlichen Sprache.
Absatz 5
Die EAZ fedpol ist die f¸r den Vollzug des Informationsaustausches gem‰ss der Richtlinie (EU) 2023/977 zust‰ndige Behˆrde. Es gilt deshalb sicherzustellen, dass die Strafverfolgungsbehˆrden ihr die Informationen zustellen, die zur ‹bermittlung an die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden der Schengen-Staaten vorgesehen sind. Die EAZ fedpol nimmt die Informationen, die spontan ¸bermittelt werden sollen, von den Strafverfolgungsbehˆrden entgegen. Sie pr¸ft, ob die Informationen in der richtigen Sprache vorhanden und die Vorgaben gem‰ss Artikel 6 Absatz 2 erf¸llt sind sowie keine Ausschlussgr¸nde vorliegen.
Absatz 6
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 erf¸llt, ¸bermittelt die EAZ fedpol die Informationen der nationalen Kontaktstelle des interessierten Schengen-Staats unter Hinweis auf einschl‰gige Verwendungsbeschr‰nkungen (z.B. Verwendung nur zu Ermittlungs-, nicht aber zu Beweiszwecken) und Geheimhaltungspflichten.
Art. 13 Von anderen Schengen-Staaten ¸bermittelte Informationen
Absatz 1
Die EAZ empf‰ngt die aus den anderen Schengen-Staaten spontan ¸bermittelten Informationen. Sie pr¸ft, ob die erhaltenen Informationen f¸r Strafverfolgungsbehˆrden von Interesse sind und leitet diese an diejenigen Strafverfolgungsbehˆrden weiter. Als interessiert gilt eine Strafverfolgungsbehˆrde dann, wenn objektive Anhaltspunkte daf¸r vorliegen, dass diese Informationen f¸r diese Strafverfolgungsbehˆrde zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten relevant sein kˆnnten. Erh‰lt die EAZ fedpol beispielsweise von Frankreich Informationen zum Tatbestand der Beihilfe bzw. Fˆrderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise, leitet sie diese Informationen an die an Frankreich angrenzenden kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden und das Bundesamt f¸r Zoll und Grenzsicherheit weiter.