Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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Absatz 2

Die ¸bermittelten Informationen d¸rfen nur zum Zwecke der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten verwendet werden. Die EAZ weist die Strafverfolgungsbehˆrden auf Verwendungsbeschr‰nkungen hinsichtlich der ¸bermittelten Informationen sowie auf Geheimhaltungspflichten hin.

Art. 14 Datenbearbeitung

Die EAZ fedpol erh‰lt zur Erf¸llung der Aufgaben gem‰ss Artikel 4 die Berechtigung, besonders sch¸tzenswerte Personendaten und auch als nicht besonders sch¸tzenswert eingestuften Daten zu bearbeiten. Die Berechtigung beschr‰nkt sich auf die Daten zu Personen die in Anhang 2 aufgelistet sind. Der Begriff ´bearbeitenª umfasst jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere auch das Erheben, Aufbewahren und Verwenden von Daten. Die Berechtigung gilt f¸r die von den Schengen-Staaten erhaltenen Daten sowie f¸r die den Schengen-Staaten von den schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden ¸bermittelten Daten. Die EAZ fedpol darf Daten bearbeiten, wenn es zur Erf¸llung folgender Aufgaben notwendig ist:

- Entgegennahme und Bewertung von Informationsersuchen;

- Weiterleitung von Informationsersuchen an die zust‰ndigen Strafverfolgungsbe-

hˆrden, Koordinierung der Bearbeitung solcher Ersuchen und der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen zwischen diesen Behˆrden;

- Koordinierung der Analyse und Strukturierung von Informationen zur ‹bermitt-

lung an die nationale Kontaktstelle und gegebenenfalls an die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden anderer Schengen-Staaten;

- Bereitstellung auf Ersuchen oder aus eigener Initiative von Informationen an die

anderen Schengen-Staaten;

- Ablehnung der Bereitstellung von Informationen und erforderlichenfalls Anforde-

rung von Klarstellungen oder Pr‰zisierungen;

- ‹bermittlung von Informationsersuchen an die nationalen Kontaktstellen ande-

rer Schengen-Staaten und erforderlichenfalls von Klarstellungen oder Pr‰zisierungen;

- Erstellung von Statistiken im Sinne von Artikel 15 zuhanden der Europ‰ischen

Kommission und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

F¸r die Bearbeitung der personenbezogenen Daten hat die EAZ fedpol die datenschutzrechtlichen Grunds‰tze gem‰ss dem DSG zu ber¸cksichtigen. Befinden sich die Daten bei den kantonalen Behˆrden, unterstehen sie dem einschl‰gigen kantonalen Recht.

Zur Erf¸llung ihrer Aufgaben darf die EAZ fedpol auch besonders sch¸tzenswerte Daten von juristischen Personen bearbeiten. Im DSG wird die Bearbeitung von Daten juristischer Personen vom sachlichen Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgenommen. Mit Artikel 57r RVOG erh‰lt die EAZ f¸r die Bearbeitung von Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders sch¸tzenswerter Daten, eine allgemeine, direkt anwendbare gesetzliche Grundlage46.

46 BBl 2017 6941, 7107